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BFH 27.07.2021 V R 3/20

Umsatzsteuer | Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens durch das Finanzamt

Bei der Rückabwicklung der sog. Bauträgerfälle kann das Finanzamt die Umsatzsteuer nicht mehr gegenüber dem Bauunternehmer festsetzen, wenn bei ihm bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 14 AO tritt beim Bauunternehmer nicht ein, wenn der Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch des Bauträgers bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung für den Bauunternehmer noch nicht entstanden ist, d. h. noch nicht festgesetzt worden ist.

Die [i]Bauleistungen wurden 2009 an Bauträger erbracht Klägerin betrieb eine Tischlerei und erbrachte im Jahr 2009 Bauleistungen an den Bauträger X. Die Klägerin und X gingen von der Anwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens gem. § 13b UStG aus, so dass X die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführte. Die Klägerin erfasste die an X erbrachten Umsätze daher nicht in ihrer Umsatzsteu...

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