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Online-Nachricht - Mittwoch, 12.01.2022

Umsatzsteuer auf Ausfallhonorar bei vorzeitiger Kündigung

Wird aufgrund der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags eine Schlussrechnung erstellt, ist der Rechnungsbetrag nur insoweit umsatzsteuerbar, als er auf bereits erbrachte Leistungsteile entfällt. Der verbleibende Betrag ist grundsätzlich Schadensersatz und unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer. Etwas kann anderes kann aber gelten, soweit es nicht um Schadensersatz, sondern um eine Abfindung für den Verzicht auf eine günstige Rechtsposition handelt.

Hintergrund: Das Entgelt für eine Leistung unterliegt der Umsatzsteuer. Echter Schadensersatz ist hingegen nicht umsatzsteuerbar.

Sachverhalt: Der Kläger war Landschaftsarchitekt. Im Jahr 2012 schloss er einen Vertrag mit einem Landkreis über die Gestaltung von Grünflächen an einer Schule im Zeitraum bis 2015. Im Fall eine...