OFD Düsseldorf - S 2532 A – St 214

Vordrucke zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2002 für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige

Zur Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2002 sind folgende Erklärungsvordrucke aufgelegt worden:


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ESt 1
Öffentliche Aufforderung (724/504)
ESt 1 A
Einkommensteuererklärung, Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage, Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für unbeschränkt Steuerpflichtige (724/101)
ESt 1 C
Einkommensteuererklärung, Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage, Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für beschränkt Steuerpflichtige (724/151)
Anlage AUS
für ausländische Einkünfte und Steuern (724/114)
Anlage FW
zur Förderung des Wohneigentums (724/113)
Anlage GSE
für Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit (724/108)
Anlage Kind
zum Vordruck ESt 1 A (724/120)
Anlage KAP
für Einkünfte aus Kapitalvermögen (724/122)
Anlage SO
für sonstige Einkünfte (724/123)
Anlage L
für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (724/104)
Anlage Fortswirtschaft
zur Anlage L für tarifbegünstigte Einkünfte aus Holznutzungen (724/105)
Anlage Weinbau
zur Anlage L für nichtbuchführende Weinbaubetriebe (724/106)
Anlage N
für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (724/109)
Anlage VL
Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen für 2002 (724/118)
Anlage V
für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (724/111)
Anlage VA
Antrag auf Beschränkung des Verlustrücktrags nach 2001 (724/116)
Anlage U
für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (724/112)
Anlage AV
Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach § 10a EStG (724/124)
Anleitung ESt
zu den Vordrucken ESt 1 A, Anlage Kinder und Anlage N (724/501)
Anleitung ESt 1 C
zum Vordruck ESt 1 C (724/506)
ESt 1 B
Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage (724/161)
Anlage FB
Angaben über die Feststellungsbeteiligten zum Vordruck ESt 1 B (724/162)
Anlage FE 1
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung; Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen (724/180)
Anlage FE 2
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung; Aufteilung weiterer Besteuerungsgrundlagen (724/181)
Anlage FE 3
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage; Aufteilung Sonderausgaben / Förderung Wohneigentum (724/182)
Anlage FE-KAP
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung; Aufteilung Kapitalvermögen / inländische Steuern (724/183)
Anlage FE-AUS 1
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung; Aufteilung ausländischer Einkünfte und Steuern (724/184)
Anlage FE-AUS 2
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung; Aufteilung weiterer Besteuerungsgrundlagen mit Auslandsbezug (724/185)
Anlage FE-V
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung; Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen § 15a EStG (724/186)
Anlage FE-K 1
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung; Aufteilung Körperschaften (724/188)
Anlage FE-K 2
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung; Aufteilung Körperschaften (724/189)

Allgemeine Hinweise:

Die öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen 2002 ist durch Aushang in den Finanzämtern bekannt zu machen. Außerdem wird eine Veröffentlichung in den Amtsblättern der zuständigen Regierungsbezirke veranlasst.

Steuererklärungsvordrucke werden wie in den Vorjahren durch das RZF in Pflichtveranlagungsfällen versandt. Darüber hinaus werden wie bereits in den Vorjahren auch Antragsveranlagungsfälle im Zentralversand berücksichtigt, für die in den letzten drei Vorjahren mindestens zwei Einkommensteuererklärungen abgegeben worden sind. Auch die Anlage U wird versendet, wenn in der jüngsten vorliegenden Veranlagung im Sachbereich 52 zu Kennzahl 39 Unterhaltsleistungen geltend gemacht wurden.

Die OFD weist darauf hin, dass für jeden Vordrucksatz grundsätzlich nur ein Doppelstück der benötigten Anlagen auszugeben ist. Von der Anlage N ist ein weiteres Doppelstück auszugeben, wenn auch der Ehegatte Arbeitslohn oder Lohnersatzleistungen bezogen hat. Von der Anlage V ist für jedes nicht selbstgenutzte Gebäude, von der Anlage FW für jede selbstgenutzte Wohnung, von der Anlage Kind für jeweils ein Kind ein Doppelstück auszugeben. Ich bitte, die mit der Ausgabe der Vordrucke betrauten Personen entsprechend anzuweisen.

Die Vordrucke wurden an die ab 2002 geltende Rechtslage angepasst. Sämtliche Vordrucke wurden – soweit nicht bereits erfolgt – auf die neue Gemeinschaftswährung umgestellt. In den Vordrucken enthaltene Betragsangaben in Deutscher Mark wurden durch die durch das Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (Steuer-Euroglättungsgesetz – StEuglG) vom (BStBl 2001 I S. 3) und nachfolgender Änderungsgesetze vorgesehenen Euro-Beträge ersetzt.

Die ”Anlage LSt 3 D” wird nicht mehr aufgelegt, da die Inhalte in den ”Antrag auf Lohnsteuerermäßigung” eingeflossen sind.

Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen:

ESt 1 A

Das Gesetz zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze (Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz – LPartGErgG) ist nicht in Kraft getreten. Zeile 8 konnte daher aus dem Vordruck entfernt werden.

Zeile 45 konnte entfallen, da die Antragserfordernis des § 34 Abs. 1 EStG durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001StÄndG 2001) vom (BStBl 2002 I S. 4) entfallen ist.

Die bisherige Zeile 47 wurde nach Zeile 120 umgegliedert, da nach der Aufhebung von § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG durch Art. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom (BStBl 2001 I S. 533) und der damit einher gehenden Änderung von § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG eine direkte Zuordnung zum Abschnitt ”Außergewöhnliche Belastungen” nunmehr möglich ist.

Zeile 54 wurde im Hinblick auf die Änderung des § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG durch Art. 1 des Steuersenkungsgesetzes vom (BStBl 2000 I S. 1428) neu eingefügt.

Durch Art. 6 Nr. 8 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) vom (BStBl 2001 I S. 420) wurde mit § 10a EStG ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug eingeführt. Der Bürger kann diesen in den neu eingefügten Zeilen 72 und 73 geltend machen.

§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom (a.a.O.) aufgehoben. Die Zeilen 77 und 78 konnten daher entfallen.

Der Abzug von Schulgeld, das an Ersatz- oder Ergänzungsschulen gezahlt wurde (bisherige Zeile 82), kann nunmehr in Zeile 56 der ”Anlage Kind” beantragt werden.

Entsprechend dem Gesetzeswortlaut der §§ 10b, 34g EStG wird in den Zeilen 83 bis 90 nunmehr ausschließlich von Zuwendungen gesprochen.

Die Formulierung der Zeile 85 wurde neu gefasst.

Die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags bzw. des Hinterbliebenen-Pauschbetrags für Kinder ist jetzt in den Zeilen 57 bis 59 der ”Anlage Kind” vorgesehen. In den Zeilen 97 und 98 konnte daher die Personenzuordnung fest vorgegeben werden. Die bisherige Zeile 99 wurde in Zeile 60 der ”Anlage Kind” umgegliedert.

Der Antrag auf Beschränkung des Verlustrücktrags sieht in Zeile 93 vor, den ggf. nach 2001 zurückzutragenden Gesamtbetrag jeweils in DM auszuweisen.

Zeile 109 wurde im Hinblick auf die gegenseitige Unterhaltspflicht ergänzt, die gem. § 5 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (LebenspartnerschaftsgesetzLPartG) vom (BGBl 2001 I S. 266) kraft Gesetzes entsteht.

Zeile 110 wurde an die Änderung des § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG durch Art. 1 Nr. 16 des Steueränderungsgesetzes 2001 (a.a.O.) angepasst.

Die bisher in den Zeilen 112 und 113 vorgesehene einheitliche Spalte für ”Renten, aDie bisher in den Zeilen 112 und 113 vorgesehene einheitliche Spalte für ”Renten, andere Einkünfte, Bezüge, Vermögen” wurde aufgeteilt.

Anregungen aus der Praxis folgend wurde Zeile 119 als Summenspalte zu den Zeilen 117 und 118 gestaltet und für die automatisierte Verarbeitung mit Kennzahlen versehen. Die bisher im Grünteil des Vordrucks enthaltene Kz. 53.62 konnte somit entfallen.

ESt 1 C

In den Zeilen 17/18 wurden die Kennzahlen 18.47 und 18.76 eindeutig der anzurechnenden Kapitalertragsteuer bzw. dem anzurechnenden Zinsabschlag zugeordnet.

Zeile 24 wurde im Hinblick auf die Änderung des § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG durch Art. 1 des Steuersenkungsgesetzes (a.a.O.) neu eingefügt. Die Zeile wurde den Zeilen 51 und 54 des Vordrucks ESt 1 A entsprechend dargestellt und mit der Kennzahl 18.77 versehen.

Das bisher in Zeile 26 enthaltene zweite Auswahlfeld konnte entfallen, da die Antragserfordernis des § 34 Abs. 1 EStG durch Art. 1 Nr. 17 des Steueränderungsgesetzes 2001 (a.a.O.) entfallen ist.

Entsprechend dem Gesetzeswortlaut der §§ 10b, 34g EStG wird in den Zeilen 28 bis 35 nunmehr ausschließlich von Zuwendungen gesprochen.

Die Formulierung der Zeile 30 wurde neu gefasst.

Analog zur Gestaltung des Vordrucks ESt 1 A sieht der Antrag auf Beschränkung des Verlustrücktrags in Zeile 37 vor, den nach 2001 zurückzutragenden Gesamtbetrag in DM auszuweisen.

Die Formulierung der Zeile 44 wurde an § 2 Abs. 3 AStG angepasst.

Anlage AUS

Es wurde von verschiedenen Seiten der verständliche Wunsch vorgetragen, die Vor-drucksystematik hinsichtlich der Einkunftsteile, die dem sog. Halbeinkünfteverfahren unterliegen, an die Anlage KAP anzugleichen. Eine Vordruckanpassung ist jedoch nicht möglich, da die für eine automatisierte Berechnung erforderlichen Kennzahlen derzeit nicht zur Verfügung stehen.

Die ”Anlage AUS” ist ab dem Feststellungszeitraum 2002 nicht mehr Teil der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung, da sämtliche bisher in der Anlage zu erklärenden Tatbestände in die Vordrucke ”ESt 1 B”, ”Anlage FE-AUS 1” bzw. ”Anlage FE-AUS 2” integriert wurden. Der Vordruckkopf wurde dem entsprechend angepasst.

In Zeile 31 wurde der klarstellende Zusatz angebracht, dass der Hinzurechnungsbetrag in den ”Anlagen GSE, KAP oder L” enthalten sein muss.

Die Abfrage in Zeile 33 wurde auf die nach § 12 Abs. 1 AStG anzurechnenden ausländischen Steuern begrenzt. Sollen Steuern nach § 12 Abs. 3 AStG angerechnet oder abgezogen werden, ist ein formloser Antrag erforderlich. Die Anleitung weist auf diese Verfahrensweise hin.

Im Hinblick auf den Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzabkommen vom zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik zum Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen (BR-Drucksache 215/02), das den Wegfall der Gutschrift der französischen Körperschaftsteuer auf aus Frankreich stammende Dividenden (Avoir fiscal) vorsieht, wurden die bisherigen Zeilen 34 und 35 entfernt.

Da die Anlage AUS auch als Anlage zur Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung dient, wurde Zeile 47 neu eingefügt. Die Zeile entspricht Zeile 18 der bei einer Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung abzugebenden Anlage FE-AUS 2. Die Vorschrift des § 2a Abs. 3 Satz 1 EStG ist zwar letztmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden. Die Hinzurechnungsvorschrift des § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG ist jedoch für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008 weiter anzuwenden, soweit sich in diesen Jahren ein positiver Betrag im Sinne von § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG ergibt (vgl. § 52 Abs. 3 EStG). Da vor Anwendung dieser Vorschrift im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung entsprechende Gewinne und Verluste aus demselben Staat zu saldieren sind, sind sowohl entsprechende Gewinne als auch Verluste gesondert festzustellen.

Die Zeilen 57 bis 61 berücksichtigen die Änderung von § 138 AO durch Art. 9 des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) vom (BStBl 2002 I S. 4).

Die Anleitung zur Anlage wurde entsprechend überarbeitet.

Anlage FW

Im Hinblick auf die seit Jahren neu geregelte Wohneigentumsförderung, das Auslaufen der Nutzungswertbesteuerung auch für letzte Übergangsfälle sowie das Auslaufen zahlreicher Steuerbegünstigungen in den letzten Jahren (z. B. §§ 82a, 82g, 82i EStDV) wurden die Abfragen der ”Anlage FW” auf das für den Veranlagungszeitraum 2002 erforderliche Maß konzentriert.

Die bisher gesondert in den Zeilen 12 und 13 abgefragten Aufwendungen i.S.d. § 10f Abs. 1 und 2 EStG wurden in Zeile 10 zusammengefasst, da es eines gesonderten Ausweises nicht bedarf. Die Erfassung des Abzugsbetrags erfolgt über die neue Kz. 46.71.

Angesichts der für 2002 zu erwartenden unbedeutenden Zahl der Neufälle der §§ 10e EStG, 15b BerlinFG sowie der Fälle, in denen nachträgliche Herstellungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2002 geltend gemacht werden, wurde dabei auch auf die detaillierte Darstellung der Ermittlung der Abzugsbeträge (bisher: Zeilen 32 bis 41) verzichtet.

Die Anleitung zur Anlage wurde an die Neugestaltung angepasst. Die bisher dort enthaltenen Ausführungen zu anschaffungsnahen Aufwendungen wurden aufgrund der und IX R 52/00) gestrichen.

Anlage GSE

Die ”Anlage GSE” ist ab dem Feststellungszeitraum 2002 nicht mehr Teil der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung, da sämtliche bisher in der Anlage zu erklärenden Tatbestände in die Vordrucke ”ESt 1 B”, ”Anlage FE 1” bzw. ”Anlage FE 2” integriert wurden. Der Vordruckkopf wurde dem entsprechend angepasst.

Der in den bisherigen Zeilen 12, 24, 46 und 57 vorhandene Hinweis zum Antrag auf ermäßigte Besteuerung von Gewinnen konnte entfallen (vgl. auch Erläuterungen zum Vordruck ”ESt 1 A”).

Zur Umsetzung des IV A 5 – S 2296a – 16/02, Rz. 10 (BStBl 2002 I S. 533 wonach

wurden die Kz. 44.87 und 88 für eine Sachbearbeitereingabe im Grünteil des Vordrucks vorgesehen.

Die Kennzahlen 45.81 und 82 wurden aus dem Grünteil des Vordrucks entfernt.

Für Zwecke der Prüfung der Beschränkung des Schuldzinsenabzugs i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG wurden die Zeilen 27, 28 und 55, 56 neu eingefügt.

In Zeile 40 (Gewinne aus sonstiger selbständiger Arbeit) wurde die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied beispielhaft aufgeführt.

Anlage Kind

Aufgrund der durch die Einfügung von § 33c EStG durch Art. 1 Nr. 10 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom (a.a.O.) notwendig gewordenen Abfragen (Zeilen 47 bis 54) konnte die ”Anlage Kinder” in ihrer bisher auf vier Kinder ausgerichteten Form nicht mehr bestehen bleiben. Die Vordruckkommission Einkommensteuer hat dies zum Anlass genommen, die Gestaltung der ”Anlage Kinder” grundlegend zu überprüfen. Unter sorgfältiger Abwägung der entstehenden Vor- und Nachteile ist sie dabei zu dem Ergebnis gekommen, die Anlage für Veranlagungszeiträume ab 2002 kindbezogen zu gestalten.

Bereits in der Vergangenheit vorgetragene Änderungswünsche (z. B. Verbesserung der Darstellung der Berücksichtigungsgründe volljähriger Kinder, Aufnahme der Abfragen zum Schulgeld und zur Behinderung eines Kindes auf der Anlage) konnten dabei ebenso realisiert werden wie eine detailliertere Gestaltung des Abschnitts ”Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes”.

Zeile 51 wurde neu eingefügt, um die Kinderbetreuungskosten bei gemeinsamen Haushalt der Elternteile richtig berechnen zu können.

Anlage KAP

Im Hinblick auf den Wegfall der Gutschrift der französischen Körperschaftsteuer auf aus Frankreich stammende Dividenden (Avoir fiscal; vgl. auch die Ausführungen zur ”Anlage AUS”), wurden die Zusätze in den Zeilen 35 und 44 entfernt.

Zeile 36 wurde aufgrund der Neuregelung des § 10 AStG durch Art. 5 Nr. 5 des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom (a.a.O.) eingefügt. Für den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG wurden die Kennzahlen 54.28 und 29 vorgesehen.

Für nach § 34c Abs. 2 und 3 EStG abzuziehende ausländische Steuern, die auf Erträge inländischer Investmentfonds aus ausländischen Quellen entfallen, wurde Zeile 56 neu in den Vordruck eingefügt.

Die Reihenfolge der Zeilen 57 und 58 wurde getauscht.

Die Kennzahlen 54.80 und 81 wurden im Grünteil des Vordrucks für die auf (formlosen) Antrag gem. § 12 Abs. 3 AStG abzuziehende Steuer neu aufgenommen.

Die Anleitung zur Anlage wurde an die aktuelle Rechtslage angepasst.

Anlage SO

Die bisherigen Zeilen 6 bis 8 mussten aus Platzgründen zusammengefasst werden. Dabei konnte gleichzeitig das bisher in der Vorspalte zu Zeile 8 vorgesehene Eintragungsfeld direkt den jeweiligen Renten zugeordnet werden.

Der in der bisherigen Zeile 27 vorhandene Hinweis zum Antrag auf ermäßigte Besteuerung konnte entfallen (vgl. auch Erläuterungen zum Vordruck ”ESt 1 A”).

Zur Erfassung von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen wurden die Zeilen 27 und 28 neu eingefügt. Über die im Kalenderjahr erhaltenen Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag erhält der Bürger eine Bescheinigung seines jeweiligen Anbieters nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 22 Nr. 5 Satz 7 EStG). Die jeweilige Bescheinigung ist der ”Anlage SO” beizufügen. Zur Erfassung von Werbungskosten zu Altersvorsorgeverträgen wurden die Kennzahlen 84 und 85 vorgesehen.

Die für die Erklärung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften vorgesehene Vordruckrückseite wurde umgestaltet. Ziel dieser Umgestaltung ist es, deutlicher hervorzuheben, dass in jedem Abschnitt grundsätzlich die Veräußerung eines Wirtschaftsguts erklärt werden kann. Erst nach der einheitlichen Ermittlung des Ergebnisses aus diesem Veräußerungsgeschäft erfolgt die Zurechnung (wie auf der ”Anlage V”). Die Veräußerung weiterer Wirtschaftsgüter kann unter Verwendung weiterer ”Anlagen SO” oder nach gleichem Schema auf besonderem Blatt erklärt werden. Das Gesamtergebnis ist dann in Zeile 41, 51 bzw. 59 zu übertragen.

Die Anleitung zur Anlage wurde an die aktuelle Rechtslage angepasst.

Anlage L

Die bisher im Vordruckkopf enthaltene Bezeichnung ”Betriebsnummer i.S.d. Agrardieselgesetzes” wurde durch die Bezeichnung ”Agrardieselnummer” ersetzt.

Im Hinblick auf die ab dem Veranlagungszeitraum 2002 voraussichtlich äußerst geringe Zahl der Fälle, für die noch ein Freibetrag nach § 14a Abs. 5 EStG in Betracht kommt, wurde auf einen weiteren Abdruck der bisherigen Zeile 12 verzichtet. Ein entsprechender Anteil am Freibetrag kann ab 2002 ggf. formlos geltend gemacht werden.

Die Kennzahlen 51.81 und 82 wurden aus dem Grünteil des Vordrucks entfernt.

Der bisher in den Zeilen 13, 23 und 24 vorhandene Hinweis zum Antrag auf ermäßigte Besteuerung von Gewinnen konnte entfallen (vgl. auch Erläuterungen zum Vordruck ”ESt 1 A”).

Für Zwecke der Prüfung der Beschränkung des Schuldzinsenabzugs i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG wurden die Zeilen 23 und 24 neu eingefügt.

Zeile 105 wurde aufgrund der Anfügung von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 EStG durch Art. 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes 2001 vom (a.a.O.) eingefügt.

Die bisherige Zeile 107 konnte aufgrund Zeitablauf entfallen.

Anlage Forstwirtschaft

Die ”Anlage Forstwirtschaft” wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2002 wieder jahresneutral aufgelegt.

Die bisherige Zeile 26 des Vordrucks ist durch Zeitablauf entfallen. Dadurch konnte die in 2001 aus Platzgründen entfallene Finanzamtszeile wieder in den Vordruck aufgenommen werden.

Anregungen aus der Praxis folgend, wurde Zeile 120 zur Summenzeile umfunktioniert.

Anlage N

Der Hinweis zum Antrag auf ermäßigte Besteuerung der in den Zeilen 9 bis 11 zu erklärenden Einnahmen konnte entfallen (vgl. auch Erläuterungen zum Vordruck ”ESt 1 A”).

Im Hinblick auf die voraussichtlich marginale Zahl von Fällen, in denen außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 EStG in den Beträgen der Zeilen 15 und 16 (Steuerfreier Arbeitslohn nach DBA und ATE) enthalten und gemäß § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen sind, wurde eine entsprechende Kennzahl (47/48.77) lediglich als Variable in die Finanzamtsspalte aufgenommen.

In Zeile 20 sollen nach § 3 Nr. 12, 26 und 36 EStG steuerfreie Beträge erklärt werden. Da der Begriff ”Aufwandsentschädigung” seit dem Veranlagungszeitraum 2000 nur noch in § 3 Nr. 12 EStG verwandt wird, wurde Zeile 20 um den Begriff der Einnahmen ergänzt.

Anregungen aus der Praxis folgend wurde die beispielhafte Aufzählung anderer Lohnersatzleistungen in Zeile 22 um das Insolvenzgeld ergänzt.

Um Fehleintragungen in den Zeilen 36 bis 39 (Entfernungspauschale) vorzubeugen wurden die Überschriften der Spalten 4 und 5 in Zeile 35 sowie die Zeile 40 ergänzt.

In Zeile 41 wurde durch eine Textergänzung der Bezug zur Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers hergestellt.

Anlage V

Die Anleitung zur Anlage wurde an die aktuelle Rechtslage angepasst.

Mit (BStBl 2001 II S. 599) hat der BFH entschieden, dass § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung durch den Erwerber nur für das Jahr der Fertigstellung ausschließt. Im folgenden Jahr kann der Erwerber hingegen zur degressiven Abschreibung übergehen. Die Anleitung zu Zeile 34 des Vordrucks wurde entsprechend angepasst.

Darüber hinaus wurden die bisher in der Anleitung zu den Zeilen 43 und 44 enthaltenen Ausführungen zu anschaffungsnahen Aufwendungen aufgrund der und IX R 52/00) gestrichen.

Anlage VA

Auf der Vorderseite der ”Anlage VA” kann die Beschränkung des Rücktrags nicht ausgeglichener negativer Einkünfte 2002 nach 2001 beantragt werden. Da die Besteuerungsgrundlagen bis zum Veranlagungszeitraum 2001 ausschließlich in Deutscher Mark erfasst und dargestellt werden, war es erforderlich, auch die für die Beschränkung des Rücktrags vorgesehenen Eintragungswerte weiterhin in Deutscher Mark abzufragen. Ein Hinweis auf die erforderliche Umrechnung der in Euro entstandenen nicht ausgeglichenen Einkünfte wurde in den Vordruck aufgenommen.

Die Rückseite des Vordrucks (Verlustvortrag nach 2002) wurde auf die neue Gemeinschaftswährung umgestellt.

Anlage U

In den Erläuterungen zur ”Anlage U” wurde der Hinweis auf Ausnahmeregelungen um den Hinweis auf das Verständigungsabkommen mit der Schweiz ergänzt.

Aufgrund der Änderung von § 52 Abs. 46 EStG durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften und zur Errichtung eines Fonds ”Aufbauhilfe” (Flutopfersolidaritätsgesetz) wurden die Erläuterungen zu den als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Unterhaltsleistungen angepasst.

Anlage AV

Durch Art. 6 Nr. 8 des Altersvermögensgesetzes vom (a.a.O.) wurde mit § 10a EStG ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug eingeführt. Sofern der Bürger diesen Sonderausgabenabzug geltend machen möchte, wird er in den Zeilen 72 und 73 des Hauptvordrucks aufgefordert, die neu eingeführte ”Anlage AV” auszufüllen und abzugeben.

Die ”Anlage AV” wurde zur Abfrage der zur Günstigerprüfung i.S.d. § 10a Abs. 2 EStG erforderlichen allgemeinen Angaben geschaffen. Eine gesonderte Ausfüllanleitung ist auf der Rückseite des Vordrucks abgedruckt. Über seine im Kalenderjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge erhält der Bürger eine Bescheinigung seines jeweiligen Anbieters nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 10a Abs. 5 EStG). Die jeweilige Bescheinigung ist der ”Anlage AV” beizufügen, sofern für diese Altersvorsorgebeiträge der Sonderausgabenabzug gem. § 10a EStG geltend gemacht werden soll.

Im Hinblick darauf, dass die in den Zeilen 3 bis 6 abgefragten Werte den Steuerpflichtigen noch in DM mitgeteilt worden sind, knüpft auch die ”Anlage AV” an diese DM-Werte an. Die erforderliche Umrechnung in Euro-Werte erfolgt automationsunterstützt.

Anleitungen ESt und ESt 1 C

Die Anleitungen wurden der geltenden Rechtslage angepasst. Wesentliche Rechtsänderungen gegenüber den Anleitungen für 2001 sind durch Randlinien gekennzeichnet.

ESt 1 B

Um grundbesitzende Gesellschaften automatisiert erkennen zu können, wurde die Kennzahl 11.40 in der Finanzamtsspalte aufgenommen. Damit soll insbesondere die Möglichkeit eröffnet werden, bestehenden Verwaltungsdefiziten bei der Realisierung von grunderwerbsteuerlich relevanten Tatbeständen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 1 Abs. 2a, § 1 Abs. 3 GrEStG) automationsgestützt entgegen treten zu können.

Der Abschnitt ”Meldungen nach § 138 Abs. 2 der Abgabenordnung” wurde in den Zeilen 18 bis 21 eingefügt. Der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung ist daher eine ”Anlage AUS” nicht mehr beizufügen.

Die Zeilen 30 bis 35 geben Hilfestellung, welche Anlagen ggf. der gesonderten bzw. der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung beizufügen sind.

Entsprechend dem Gesetzeswortlaut der §§ 10b, 34g EStG wird in Zeile 47 nunmehr ausschließlich von Zuwendungen gesprochen.

Anlagen FE 1

Die bisherige ”Anlage FE 1” berücksichtigte nicht in ausreichendem Maße die Fälle, in denen Einkünfte nach § 8b KStG steuerfrei sind. Die ”Anlage FE 1” wurde daher wie folgt umgestaltet:

Die laufenden Einkünfte (Zeilen 3 bis 7 sowie 10 und 11) sind nunmehr in voller Höhe einzutragen, d. h. vor Abzug der Einkünfte, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen oder nach § 8b KStG steuerfrei sind (vgl. auch Fußnote 1 des Vordrucks). Die Korrektur der laufenden Einkünfte um steuerfreie Teile erfolgt in den neu eingefügten Zeilen 8 und 12.

Einkünfte, für das Halbeinkünfteverfahren gilt oder die nach § 8b KStG steuerfrei sind, sind in den Zeilen 17 bis 20 in voller Höhe auszuweisen.

Die Zeilen 8 und 17 sowie die Fußnote 2 wurden um den durch das Steuersenkungsgesetz vom (a.a.O.) eingeführten Tatbestand des § 4 Abs. 7 UmwStG ergänzt.

Die bisherige Zeile 22 konnte entfallen.

Um den Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtig ermitteln zu können, wurde Zeile 23 für den Ausweis gewinnabhängiger Vorabgewinnanteile und gewinnabhängiger Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG neu eingefügt (vgl. auch BStBl 2002 I S. 533, Rz. 22).

Die Aufteilung sonstiger Einkünfte ist ab dem Feststellungszeitraum 2002 ausschließlich auf der ”Anlage FE 2” zu erklären.

Anlage FE 2

Die Veräußerungsgewinne (Zeilen 3 bis 5) sind nunmehr in voller Höhe einzutragen, d.h. vor Abzug der Einkünfte, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen oder nach § 8b KStG steuerfrei sind (vgl. auch Fußnote 1 des Vordrucks). Die Korrektur der Veräußerungsgewinne um steuerfreie Teile erfolgt in der neu eingefügten Zeile 6.

Veräußerungsgewinne, für die das Halbeinkünfteverfahren gilt oder die nach § 8b KStG steuerfrei sind, sind in den Zeilen 10 bis 13 in voller Höhe auszuweisen.

Die Zeilen 6 und 10 sowie die Fußnote 2 wurden um den durch das Steuersenkungsgesetz vom (a.a.O.) eingeführten Tatbestand des § 4 Abs. 7 UmwStG ergänzt.

Zeile 15 wurde neu eingefügt, um die gewerblichen Einkünfte des Gesellschafters i.S.d. § 35 EStG richtig ermitteln zu können (vgl. auch die Ausführungen zu Zeile 12 der ”Anlage GSE”).

Für die Aufteilung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften wurden die Zeilen 22 bis 24 in den Vordruck aufgenommen.

Die bisher in den Zeilen 18 bis 24 vorgesehenen Erklärungsmöglichkeiten werden aufgrund der relativ geringen Zahl der Fälle nicht mehr vorgedruckt. Die Besteuerungsgrundlagen können bei Bedarf in den Zeilen 25 bis 28 erklärt werden (vgl. auch Fußnote 2 des Vordrucks).

Die Fußnote 3, die beispielhaft die in den variablen Zeilen 25 bis 28 möglichen Feststellungen benennt, wurde um den nach § 6b Abs. 10 EStG begünstigten Veräußerungsgewinn sowie die Steuerabzugsbeträge i.S.d. §§ 48, 48c EStG ergänzt.

Anlage FE 3

Entsprechend dem Gesetzeswortlaut der §§ 10b, 34g EStG wird in Zeile 2 nunmehr ausschließlich von Zuwendungen gesprochen.

Anlage FE-AUS 2

Im Hinblick auf den Wegfall der Gutschrift der französischen Körperschaftsteuer auf aus Frankreich stammende Dividenden (Avoir fiscal; vgl. auch die Ausführungen zur ”Anlage AUS”), wurden die bisherigen Zeilen 8 bis 10 entfernt.

Die in Zeile 8 (neu) festzustellenden anzurechnenden ausländischen Steuern wurden auf die Fälle des § 12 Abs. 1 AStG beschränkt. Ggf. nach § 12 Abs. 3 AStG anzurechnende oder abzuziehende Beträge können in den variablen Zeilen 26 bis 28 festgestellt werden (vgl. auch Fußnote 2).

Die Betragsspalten zu Zeile 11 (neu) und 22 wurden gerastert, da Eintragungen an dieser Stelle nicht erforderlich sind.

Die Formulierungen zu den Zeilen 18 und 19 wurden präzisiert, da sie in der Praxis zu Missverständnissen geführt haben.

Anlage FE-KAP

Im Hinblick auf den Wegfall der Gutschrift der französischen Körperschaftsteuer auf aus Frankreich stammende Dividenden (Avoir fiscal; vgl. auch die Ausführungen zur ”Anlage AUS”), wurde der Zusatz in Zeile 7 entfernt.

Für die Feststellung nach § 34c Abs. 2 und 3 EStG abzuziehender ausländischer Steuern, die auf Erträge inländischer Investmentfonds aus ausländischen Quellen entfallen, wurde Zeile 14 neu in den Vordruck eingefügt.

Zur Verdeutlichung, dass die in den Zeilen 22 bis 26 festzustellenden anrechenbaren Steuern aus allen Einkunftsarten herrühren können, wurde ein entsprechender Hinweis in Zeile 21 angebracht.

Anlage FE-V

Die bisherigen Zeilen 4 und 6 wurden ersatzlos entfernt.

Der Verweis in Zeile 24 der Anlage FE-V wurde richtig gestellt, da Gewinne aus Sonderbilanzen nicht in Zeile 24 enthalten sein dürfen.

Für das Jahr 2002 wurde vom Bundesministerium der Finanzen zusätzlich der Vordruck ”Anlage FE-VM” aufgelegt. Mit diesem Vordruck soll die maschinelle Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach § 15a EStG erfolgen. Das in Nordrhein-Westfalen zurzeit eingesetzte FEin-Programm lässt eine maschinelle Berechnung der Besteuerungsgrundlagen nach § 15a EStG derzeit nicht zu. In Nordrhein-Westfalen wird deshalb weiterhin der Vordruck FE-V verwendet. Andere Bundesländer können die ”Anlage FE-VM” aber bereits verwenden. Außerdem bietet DATEV ihren Kunden die ”Anlage FE-VM” alternativ zur ”Anlage FE-V” bereits an. Es kann daher sein, dass die ”Anlage FE-VM” bereits für das Jahr 2002 eingereicht wird. Die Berechnung der Besteuerungsgrundlagen nach § 15a EStG mit Hilfe der ”Anlage FE-1” und der ”Anlage FE-VM” ist personell nur mit erheblichem Aufwand (Übertragung der Berechnungswerte auf die ”Anlage FE-V”) möglich. Die Steuerpflichtigen sollten auf die bestehende Problematik hingewiesen werden und um Abgabe der ”Anlage FE-V” gebeten werden. Aus verfahrensrechtlichen Gründen ist es jedoch nicht möglich, die Abgabe der ”Anlage FE-V” zu erzwingen.

Das Problem kann sich ggf. dadurch entschärfen, dass DATEV zurzeit nicht in der Lage ist, ihren Kunden mit der ”Anlage FE-VM” die Berechnungsergebnisse (Betrag nach § 15a EStG) zu liefern. Solange das der Fall ist, dürfte sich die Zahl der Fälle, in denen die ”Anlage FE-VM” eingereicht wird, in Grenzen halten.

OFD Düsseldorf v. - S 2532 A – St 214

Fundstelle(n):
KAAAA-81028