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EuGH: Bildungsleistungen und Umsatzsteuerfreiheit
Nach den nationalstaatlichen Regelungen in § 4 Nr. 21 und Nr. 22 UStG können Bildungsleistungen umsatzsteuerfrei sein. Kommt die nationalstaatliche Steuerfreiheit nach dem UStG nicht zur Anwendung, besteht die Möglichkeit, sich auf die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL zu berufen. Hiernach werden Schul- und Hochschulleistungen als dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten steuerfrei gestellt. Mit Urteil vom hat sich der EuGH zur Definition des Begriffs „Schul- und Hochschulunterricht“ geäußert und entschieden, dass er nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasst ( „Dubrovin & Tröger – Aquatics“, NWB PAAAH-93654, HFR 2021 S. 1227).