Online-Nachricht - Montag, 03.01.2022

Verfahrensrecht | Zuständigkeit bei Datenlöschung nach § 32i AO (FG)

Das FG ist das für eine Klage auf Datenlöschung nach Maßgabe des § 32i AO zuständige Gericht. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht (; Revision anhängig, BFH-Az. II R 33/21).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines an eine Bank gerichteten Vorlageersuchens: Der Kläger hatte Kontoauszüge im Rahmen einer Außenprüfung nach Aufforderung nicht vorgelegt, das Finanzamt wandte sich an die kontoführende Bank (§ 97 AO). Der Kläger rügte eine Verletzung der DSGVO: § 97 AO genüge nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe b DSGVO.

Das FG wies die Klage als unbegründet ab:

  • Die Verarbeitung personenbezogener bzw. besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach § 29b Abs. 1 und 2 AO ist zulässig.

  • Zudem ist der Kläger vorliegend nach Art. 12 ff. DSVGO rechtzeitig und ausreichend informiert worden.

  • In diesem Zusammenhang nahm der Senat auch zu den Datenschutzhinweisen in elektronischer Form, die unter www.finanzamt.de abzurufen sind, Stellung.

  • Aufmerken lässt § 32i Abs. 10 AO: Hieraus folgt die unmittelbare Suspendierung der Datenverarbeitung mit Klageerhebung.

Hinweis:

Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. II R 33/21 anhängig.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Newsletter III-IV/2021 (il)

Fundstelle(n):
VAAAI-00945