Verfahrensrecht | Zuständigkeit bei Datenlöschung nach § 32i AO (FG)
Das FG ist das für eine Klage auf Datenlöschung nach Maßgabe des § 32i AO zuständige Gericht. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht (; Revision anhängig, BFH-Az. II R 33/21).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines an eine Bank gerichteten Vorlageersuchens: Der Kläger hatte Kontoauszüge im Rahmen einer Außenprüfung nach Aufforderung nicht vorgelegt, das Finanzamt wandte sich an die kontoführende Bank (§ 97 AO). Der Kläger rügte eine Verletzung der DSGVO: § 97 AO genüge nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe b DSGVO.
Das FG wies die Klage als unbegründet ab:
Die Verarbeitung personenbezogener bzw. besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach § 29b Abs. 1 und 2 AO ist zulässig.
Zudem ist der Kläger vorliegend nach Art. 12 ff. DSVGO rechtzeitig und ausreichend informiert worden.
In diesem Zusammenhang nahm der Senat auch zu den Datenschutzhinweisen in elektronischer Form, die unter www.finanzamt.de abzurufen sind, Stellung.
Aufmerken lässt § 32i Abs. 10 AO: Hieraus folgt die unmittelbare Suspendierung der Datenverarbeitung mit Klageerhebung.
Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. II R 33/21 anhängig.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Newsletter III-IV/2021 (il)
Fundstelle(n):
VAAAI-00945