Gewerbesteuer | Versagung der erweiterten Kürzung durch begrenzte Eigentumsüberlassung (FG)
Wird ein Mietvertrag über ein Hotel in der Weise geändert, dass die bisherige Mitvermietung des Hotelinventars einschließlich Betriebsvorrichtungen beendet und durch eine auf die Dauer des Mietverhältnisses begrenzte Überlassung des Eigentums am Inventar auf den Mieter (Inventarpensionsgeschäft) ersetzt wird, kann auch das Ersatzgeschäft zur Versagung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG führen (; Revision anhängig, BFH-Az. IV R 24/21).
Sachverhalt: Im Streitfall stand die Umgestaltung der bisherigen Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen in eine auf die Dauer des Mietverhältnisses begrenzte Eigentumsüberlassung an den Mieter zur Beurteilung. Das Finanzamt hatte die entsprechende Änderung des Mietvertrages als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO und/oder als steuerlich unbeachtliche Scheinkonstruktion im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 1 AO bewertet. Hiergegen wandte die Klägerseite außersteuerliche Gestaltungsgründe in Gestalt der Reduzierung von administrativem Aufwand und eine fortan erleichterte Bilanzierung ein. Darüber hinaus sei die Eigentumsüberlassung unentgeltlich, so dass diese gewerbeertragsneutral sei.
Das Schleswig-Holsteinische FG wies die Klage ab:
Das FG hat sich mit der Frage eines Missbrauchs im Sinne des § 42 AO und/oder eines Scheingeschäfts im Sinne des § 41 Abs. 2 AO nicht näher befasst.
Es stellte in seiner Beurteilung entsprechend den Vorgaben des (s. hierzu Möller, Online-Beitrag v. 29.4.2020) maßgeblich auf den zivilrechtlichen Bedeutungsgehalt der vertraglichen Neuregelung ab.
Hierzu hat das Gericht wegen der Neutralität des sachenrechtlichen Verfügungsgeschäfts auf den Inhalt des schuldrechtlichen Kausalgeschäfts abgestellt. Der Senat würdigte dieses als entgeltliches echtes Pensionsgeschäft am Hotelinventar, vergleichbar der für Kreditinstitute geltenden Sonderregelung gemäß § 340b Abs. 2 HGB.
Die Entgeltlichkeit des Geschäfts leitete das Gericht indiziell aus der unterbliebenen Reduzierung des Mietzinses und den weiteren Fallumständen ab.
Die gegen das Urteil eingelegte Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 24/21 anhängig.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Newsletter III-IV/2021 (il)
Fundstelle(n):
BAAAI-00943