§ 15 Rechtsweg und Revisibilität des Landesrechts
1Gegen Entscheidungen der Landesfinanzbehörden nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Finanzgerichtsordnung vom 17. Dezember 1965 (GVBl I S. 347), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GVBl I S. 532), eröffnet. 2Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält. 3Die Revision an den Bundesfinanzhof kann auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil des Finanzgerichts auf der Verletzung dieses Gesetzes beruhe.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAI-00938