Online-Nachricht - Montag, 03.01.2022

Einkommensteuer | Zahlungen einer ausländischen Stiftung (FG)

Das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen in § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG ist weit auszulegen. Es ist nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen kann (, Revision anhängig, BFH-Az. VIII R 25/21).

Sachverhalt: Im Streitfall hatte der Kläger als Angehöriger der begünstigten Familie eines Schweizer Familienstiftung auf Basis deren Satzung eine Zuwendung erhalten. Für einen anderen Familienangehörigen war durch den BFH bereits geklärt, dass es sich bei den Zahlungen nicht um eine freigebige Zuwendung i. S. von § 7 Abs. 1 ErbStG handelt (). Der Beklagte behandelte die Zuwendung sodann als Kapitalertrag gem. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG.

Die hiergegen gerichtete Klage ist ohne Erfolg geblieben:

  • Ausschüttungen einer Stiftung an einen Destinatär sind als Kapitalertrag zu berücksichtigen, soweit diese aus den Erträgen der Stiftung erfolgen.

  • Neben dem Vorliegen weiterer Tatbestandsmerkmale ist die Leistung der Stiftung auch „einer Gewinnausschüttung i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbar“. Das Tatbestandsmerkmal ist weit auszulegen, daher ist es nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen kann.

Hinweis

Da diese Frage der Einflussnahme des Destinärs in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt wird, wurde die Revision zugelassen und ist unter dem BFH-Az. VIII R 25/21 anhängig.

Quelle: FG Hamburg Newsletter 4/2021 (JT)

Fundstelle(n):
WAAAI-00936