Bundesministerium der Finanzen - IV C 3 – EZ 1200 – 12/03 BStBl 2003 I 488

Zweifelsfragen zumEigenheimzulagengesetz; Herstellungs- oder Anschaffungskosten; Zeitliche Anwendung geänderter Randziffern

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wird das Schreiben vom (BStBl 1998 I S. 190) zum Eigenheimzulagengesetz wie folgt geändert:

Rz. 56 wird wie folgt gefasst:

”Für das Eigenheimzulagengesetz gilt der allgemeine Herstellungs- oder Anschaffungskostenbegriff (vgl. R 32a bis 33a EStR, so auch BStBl 1996 II S. 362). Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Errichtung oder den Erwerb eines Objekts mindern die Herstellungs- oder Anschaffungskosten (vgl. R 163 Abs. 1 EStR). Zu den Zuschüssen zum Einbau einer energiesparenden Anlage vgl. Rz. 78 Satz 2. Zu den Herstellungskosten gehört auch die zur Herstellung einer Wohnung verwendete Altbausubstanz (vgl. hierzu im Einzelnen Rz. 49 und 50 des BStBl 1994 I S. 887); hinsichtlich der Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden ist das (BStBl 2003 I S. 386) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Feststellungslast für die Tatsachen, die eine Behandlung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten begründen, der Anspruchsberechtigte trägt.”

Nach Randziffer 132 werden folgende Randziffern angefügt:

133 Die Neufassung der Rzn. 7, 10 und 108 Satz 4 in der Fassung des (BStBl 2002 I S. 525) ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Soweit Rz. 7 in dieser Fassung gegenüber der bisherigen Verwaltungsauffassung zum wirtschaftlichen Eigentum des Bauherrn führt, ist auf dessen Antrag in Fällen, in denen die Festsetzung der Eigenheimzulage bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist, mit Wirkung ab 2001 eine Neufestsetzung nach § 11 Abs. 5 EigZulG durchzuführen. Ist die Festsetzung der Eigenheimzulage nach § 17 EigZulG mangels Selbstnutzung im Förderzeitraum bestandskräftig abgelehnt worden, ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten mit Wirkung ab 2002 eine Neufestsetzung nach § 11 Abs. 5 EigZulG durchzuführen.

134 Die Neufassung der Rz. 84 und 86 durch das (BStBl 2003 I S. 182) ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Auf Antrag des Anspruchsberechtigten ist eine Neufestsetzung nach § 11 Abs. 5 EigZulG mit Wirkung ab 2001 durchzuführen, soweit Rz. 84 in dieser Fassung gegenüber der bisherigen Verwaltungsauffassung zu einem Anspruch auf Kinderzulage führt. Soweit Rz. 86 in dieser Fassung gegenüber der bisherigen Verwaltungsauffassung zu einem Anspruch auf Kinderzulage führt, ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten mit Wirkung ab 2002 eine Neufestsetzung nach § 11 Abs. 5 EigZulG durchzuführen.

135 Die Neufassung der Rz. 56 Satz 4 ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Soweit die Neufassung gegenüber der bisherigen Verwaltungsauffassung zu einem Anspruch auf Eigenheimzulage führt, ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten eine Neufestsetzung nach § 11 Abs. 5 EigZulG mit Wirkung ab 2002 durchzuführen. Auf Antrag des Anspruchsberechtigten ist Rz. 56 Satz 4 in der Fassung des (BStBl 1998 I S. 190) anzuwenden, wenn mit den Baumaßnahmen vor dem begonnen wurde.

Bundesministerium der Finanzen v. - IV C 3 – EZ 1200 – 12/03


Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 488
SAAAA-81008