Instanzenzug: Az: I-10 U 136/19vorgehend Az: 5 O 217/17
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten und Widerklägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 10. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar ist zutreffend, dass der Kläger lediglich die Zahlung von 17.500 € (700 € monatlich für den Zeitraum Februar 2016 bis Februar 2018) beantragt hatte, der Beklagte hingegen durch das Landgericht zur Zahlung von 29.400 € abzüglich der Aufrechnungsforderung von 186,59 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Dabei handelt es sich aber um einen offenbaren Rechnungsfehler in Sinne von § 319 ZPO, der im Wege der Berichtigung ausgeräumt werden kann (vgl. - juris Rn. 12). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 ZPO).
Wert: 76.489 €
Dose
Klinkhammer
Günter
Nedden-Boeger
Botur
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:101121BXIIZR14.20.0
Fundstelle(n):
ZAAAI-00828