Strafverurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.: Unterlassene Belehrung der Nebenklägerin über das Zeugnisverweigerungsrecht
Gesetze: § 52 Abs 1 Nr 3 StPO, § 1592 BGB, Art 51 BGBEG
Instanzenzug: LG Nürnberg-Fürth Az: JKI KLs 652 Js 61587/19 jug
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern, Besitzverschaffens kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitzverschaffens jugendpornographischer Schriften und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete auf Verfahrensrügen sowie die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
2Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
31. Die Verfahrensrügen, die sich auf die erst nach Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung erfolgte Behauptung der leiblichen Vaterschaft des Angeklagten beziehen, sind jedenfalls unbegründet. Der Nebenklägerin stand kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu, über das sie zu belehren gewesen wäre. Soweit die Strafprozessordnung an die Verwandtschaft rechtliche Folgen knüpft, finden gemäß Art. 51 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verwandtschaft Anwendung. Die Voraussetzungen des § 1592 BGB liegen hier nicht vor.
42. Ein Härteausgleich wegen der bezahlten Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neumarkt/Oberpfalz vom war nicht veranlasst (vgl. , Rn. 22; Beschlüsse vom - 3 StR 99/19, Rn. 18; vom - 1 StR 442/17) Seine Gewährung benachteiligt den Angeklagten aber nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:301121B6STR421.21.0
Fundstelle(n):
VAAAI-00825