Gebäudeteil als selbstständiges Wirtschaftsgut durch
unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang
Leitsatz
Wird ein einheitliches Gebäude zu unterschiedlichen Zwecken genutzt, die nicht nur vorübergehender Natur sind, bilden die
jeweiligen Nutzungsteile ertragssteuerlich selbstständige Wirtschaftsgüter.
Die Herstellungskosten sind den selbstständigen Wirtschaftsgütern jeweils gesondert zuzurechnen.
Ist ein Nutzungsteil noch nicht fertig gestellt, kommt ein Abzug der Herstellungskosten im Wege der AfA insoweit nicht in
Betracht, wie die Herstellungskosten auf den (noch nicht fertig gestellten) Gebäudeteil entfallen.
Der Aufteilungsmaßstab bei einem insgesamt fertig gestellten und gemischtgenutzten Gebäude ist regelmäßig das Verhältnis
der jeweiligen Flächen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 4/2022 S. 156 DStR-Aktuell 2022 S. 7 Nr. 37 DStRE 2022 S. 1223 Nr. 20 JAAAI-00667
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 13.08.2021 - 8 K 343/20
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