BayGrStG Art. 10a

Teil 3: Übergangs- und Schlussvorschriften

Art. 10a Übergangsregelungen [1]

(1) Für die Anwendung des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 dieses Gesetzes sowie der §§ 223 und 224 BewG ist für Feststellungszeitpunkte zwischen dem und dem 31. Dezember 2024 zu unterstellen, dass die Feststellungen für die Besteuerung nach diesem Gesetz von Bedeutung sind und die wirtschaftlichen Einheiten zur Besteuerung nach diesem Gesetz herangezogen oder nicht mehr herangezogen werden.

(2) 1Die Vermessungsverwaltung stellt ab dem befristet bis zum folgende Daten der Flurstücke zum Hauptfeststellungszeitpunkt kostenlos über eine allgemein zugängliche Internetanwendung zur Verfügung:

  1. die Flurstücksnummer,

  2. die amtliche Fläche,

  3. den Gemeindenamen,

  4. den Gemarkungsnamen und die Gemarkungsnummer,

  5. die tatsächliche Nutzung mit den zugehörigen Flächenanteilen, und

  6. soweit vorhanden die einzelnen Flächenanteile mit der zugehörigen Ertragsmesszahl und die Gesamtertragsmesszahl.

2Der Eigentümer hat das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen gegen die Veröffentlichung der in Satz 1 Nr. 6 genannten Daten seines Flurstücks Widerspruch einzulegen. 3Widerspricht der Eigentümer, hat eine Veröffentlichung der entsprechenden Daten des Eigentümers durch die Vermessungsverwaltung in der Internetanwendung für die Zukunft zu unterbleiben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAI-00662

1Art. 10a Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (GBl 2023 S. 128) mit Wirkung v. .