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Aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3868Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn eine an sich nicht gewerbliche Betätigung einer natürlichen Person oder Personengesellschaft in Form der Vermietung oder Verpachtung von Wirtschaftsgütern an eine originär gewerbliche Gesellschaft gegeben ist und sachliche wie personelle Verflechtung existieren. Ob personelle Verflechtung schon gegeben ist, wenn die Geschäfte des täglichen Lebens beherrscht werden, schien unklar.
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Hintergrund
[i]Söffing/Kranz, Betriebsaufspaltung, Grundlagen, NWB JAAAE-40045 Der BFH hat sich in jüngerer Zeit mehrfach mit der Voraussetzung der personellen Verflechtung bei einer Betriebsaufspaltung beschäftigen dürfen. Dabei hat er klargestellt, dass eine personelle Verflechtung nicht vorliegen kann, wenn die Person oder Personengruppe im Besitz- und Betriebsunternehmen nicht über die Stimmenmehrheit verfügt. Exakt 50 % der Stimmen reichen nicht aus.
Aktuelle BFH-Urteile zur personellen Verflechtung
[i]Beherrschung trotz Einstimmigkeitsprinzip möglich,...Mit Urteil v. - IV R 4/17 (BStBl 2020 II S. 710) hat der IV. Senat des BFH entschieden, dass eine personelle Verflechtung trotz Einstimmigkeitsprinzip bei Existenz eines Nur-Besitzgesellschafters auch dann vorliegt, wenn die personenidentischen Gesellschafter-Gesc...