§ 17 EigZulG Verfahren zur Anrechnung der Eigenheimzulage nach § 17 EigZulG (Genossenschaftsförderung) auf die allgemeine Eigenheimzulage (inhaltlich teilweise übernommen von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe)
Der Fördergrundbetrag und die Kinderzulage nach § 17 EigZulG (Genossenschaftsförderung) werden auf Fördergrundbetrag und Kinderzulage für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung angerechnet (§ 9 Abs. 2 S. 4, Abs. 5 S. 6 EigZulG). Durch diese Anrechnungsvorschrift soll betragsmäßig eine Doppelförderung vermieden werden. Die Anrechnung erfolgt jeweils nach den entsprechenden Kalenderjahren (Kj.) des Förderzeitraums. So kürzt z. B. der Fördergrundbetrag für das erste Kj. des Förderzeitraums nach § 17 EigZulG den Fördergrundbetrag für das erste Kj. des Förderzeitraums nach § 9 EigZulG (Kürzung im Wege der ”Überblendung”).
Beispiel 1:
Im Veranlagungszeitraum (VZ) 1999 hat A (verheiratet, zwei Kinder) einen Genossenschaftsanteil i. H. von 10.000,-- EUR erworben. Er nimmt hierfür die Eigenheimzulage i.H. von jährlich 812,-- EUR (Fördergrundbetrag: 300,-- EUR; Kinderzulage für zwei Kinder: 2 × 256,-- EUR) in Anspruch. Er erwirbt im Kj. 2002 die bislang als Mieter genutzte Genossenschaftswohnung (Altbau) für 150.000,-- EUR. Auf den Kaufpreis wird die Einlage i.H. von 10.000,-- EUR angerechnet, zugleich verliert A seine Mitgliedschaft in der Genossenschaft.
Die Eigenheimzulage für die Anschaffung einer Wohnung ermittelt sich wie folgt:
2002 bis 2005 jährlich 2.000,-- EUR (Fördergrundbetrag: 1.278,-- EUR ./. 300,-- EUR) + (Kinderzulage 2 × 767,-- EUR ./. 2 × 256,-- EUR).
Ab dem Kj. 2006 entfällt die Anrechnung der Zulage nach § 17 EigZulG auf die Eigenheimzulage für den Erwerb der Wohnung. Die Eigenheimzulage für den Erwerb der Wohnung ist neu festzusetzen.
Für die Kj. 2003 bis 2006 besteht kein Anspruch auf Eigenheimzulage nach § 17 EigZulG (Genossenschaftsförderung) mehr.
Die Anrechnung erfolgt auch, wenn der Anspruchsberechtigte zunächst die Wohnung hergestellt oder angeschafft und sich dann mit Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft beteiligt hat. In diesen Fällen ist der Eigenheimzulagenbescheid für die Wohnung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) zu ändern.
Beispiel 2:
Im VZ 2000 Antrag auf Eigenheimzulage für die Herstellung einer Wohnung. Im VZ 2003 erwirbt der Anspruchsberechtigte einen Genossenschaftsanteil und beantragt die Festsetzung der Genossenschaftsförderung.
Festsetzung der Genossenschaftsförderung ab VZ 2003
Änderung der bisherigen Festsetzung der Eigenheimzulage nach § 9 EigZulG für die Herstellung einer Wohnung ab VZ 2000 wegen der erforderlichen Kürzung um die entsprechenden Beträge der Genossenschaftsförderung
Nach dem Wortlaut der Vorschriften ist eine Anrechnung unabhängig davon vorzunehmen, ob der Anspruchsberechtigte Eigentümer der von ihm bewohnten Genossenschaftswohnung oder einer anderen Wohnung wird. Bei Ausbauten und Erweiterungen i. S. des § 2 Abs. 2 EigZulG kommt dagegen eine Anrechnung nicht in Betracht.
Bei Ehegatten ist die Anrechnung personenbezogen vorzunehmen.
Beispiel 3:
Ein Ehegatte ist Alleineigentümer einer geförderten Wohnung und Genosse.
Die Eigenheimzulage nach § 17 EigZulG (Genossenschaftsförderung) ist auf die Eigenheimzulage für die Wohnung anzurechnen.
Beispiel 4:
Der Ehegatte A ist Alleineigentümer der Wohnung, beide Ehegatten sind Genossen.
Es ist nur die für den Ehegatten A festgesetzte Genossenschaftsförderung auf seine Eigenheimzulage für die Wohnung anzurechnen.
Beispiel 5:
Der Ehegatte A ist Alleineigentümer der geförderten Wohnung, der Ehegatte B ist Genosse.
Bei dem Ehegatten A ist keine Anrechnung vorzunehmen.
Bei Ehegatten, die Miteigentümer einer Wohnung sind und die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, ist die Eigenheimzulage nur insoweit zu mindern als sie auf den Ehegatten entfällt, der die Eigenheimzulage nach § 17 EigZulG in Anspruch genommen hat. Die für die Ehegatten in einem Betrag festgesetzte Eigenheimzulage (§ 11 Abs. 6 S. 3 EigZulG) ist somit entsprechend den Miteigentumsanteilen aufzuteilen. Danach ist eine personenbezogene Anrechnung durchzuführen.
Variante a)
Die Eheleute A und B sind Miteigentümer der Wohnung zu je 1/2; nur der Ehegatte B ist Genosse.
Es ist nur bei dem Ehegatten B eine Anrechnung vorzunehmen.
Beispiel 6:
Die Eheleute A und B (drei gemeinsame Kinder) stellten im Dezember 2000 einen Antrag auf Eigenheimzulage für eine im November 2000 angeschaffte eigengenutzte Wohnung (Anschaffungskosten: 200.000,-- EUR, Altbau). Beide Ehegatten sind je zur ideellen Hälfte Eigentümer des Grundstücks. Die Eigenheimzulage wurde i. H. von 3.579,-- EUR (Fördergrundbetrag: 1.278,-- EUR zuzüglich Kinderzulage i. H. von 3 × 767,-- EUR) festgesetzt.
Am geht ein Antrag auf besondere Eigenheimzulage (§ 17 EigZulG) der Ehefrau B ein. Ihre Genossenschaftseinlage beträgt 10.000,-- EUR. Der Beitritt erfolgte im Kj. 2002.
Lösung:
Es ist gegenüber B ein Bescheid über die Festsetzung der besonderen Eigenheimzulage nach § 17 EigZulG (Genossenschaftsförderung) zu erlassen. Der Fördergrundbetrag beträgt 300,-- EUR (3 v. H. von 10.000,-- EUR). Hinzu kommt die Kinderzulage mit 768,-- EUR (3 × 256,-- EUR). Die Genossenschaftsförderung beträgt für 2002 bis 2009 jährlich somit 1.068,-- EUR. Die Kappungsgrenze i. H. von 10.000,-- EUR wird nicht erreicht.
Außerdem ist der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage für die angeschaffte Wohnung der Eheleute A und B rückwirkend ab 2000 nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern. Hierzu ist die gegenüber den Ehegatten gemeinsam festgesetzte Eigenheimzulage zunächst entsprechend den Miteigentumsanteilen aufzuteilen:
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Anteil A | Anteil B | |
Fördergrundbetrag | 639,-- EUR | 639,-- EUR |
Kinderzulage | 1.150,50 EUR | 1.150,50 EUR |
Die Anrechnung der Eigenheimzulage ist personenbezogen vorzunehmen. Sie erfolgt deshalb nur hinsichtlich des Anteils der Ehefrau. Die gemeinsame Eigenheimzulage der Eheleute A und B ist i. H. von 2.511,-- EUR festzusetzen. In den Erläuterungen zum geänderten Eigenheimzulagenbescheid ist folgende Berechnung darzustellen:
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Anteil A | Anteil B | |
Fördergrundbetrag | 639,-- EUR | 639,-- EUR |
./. Anrechnung § 17 EigZulG | 0,-- EUR | 300,-- EUR |
verbleibender Betrag | 639,-- EUR | 339,-- EUR |
Kinderzulage | 1.150,50 EUR | 1.150,50 EUR |
./. Anrechnung § 17 EigZulG | 0,-- EUR | 768,-- EUR |
verbleibender Betrag | 1.150,50 EUR | 382,50 EUR |
= Eigenheimzulage | 1.789,50 EUR | 721,50 EUR |
insgesamt | 2.511,-- EUR |
Variante b)
Die Eheleute A und B sind Miteigentümer einer begünstigten Wohnung zu je 1/2 und halten jeweils einen Genossenschaftsanteil.
Die Anrechnung der Genossenschaftsförderung ist bei jedem Ehegatten vorzunehmen. Sie ist jedoch begrenzt auf den dem einzelnen Ehegatten zustehenden Anteil an der Eigenheimzulage.
Beispiel 7:
Sachverhalt wie Beispiel 6 mit der Abweichung, dass A einen Genossenschaftsanteil von 25.000,-- EUR und B einen solchen von 10.000,-- EUR hält.
Die Ehegatten beantragen jeweils die Genossenschaftsförderung für ihren erworbenen Genossenschaftsanteil.
Lösung:
Es ist gegenüber den Ehegatten jeweils ein Bescheid über die Festsetzung der besonderen Eigenheimzulage nach § 17 EigZulG (Genossenschaftsförderung) zu erlassen. Der Fördergrundbetrag für A wird mit 750,-- EUR (3 v. H. von 25.000,-- EUR) zuzüglich 384,-- EUR Kinderzulage (3 × 256,-- EUR × 1/2) festgesetzt. Der Fördergrundbetrag für B beträgt 300,-- EUR (3 v. H. von 10.000,-- EUR). Außerdem erhält sie noch eine Kinderzulage i. H. von 384,-- EUR (3 × 256,-- EUR × 1/2).
Die Genossenschaftsförderung beträgt für 2002 bis 2009 somit jährlich 1.134,-- EUR (A) bzw. 684,-- EUR (B). Die Kappungsgrenze wird jeweils nicht überschritten.
Außerdem ist der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage für die angeschaffte Wohnung der Eheleute A und B rückwirkend ab 2000 nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern. Hierzu ist die gegenüber den Ehegatten gemeinsam festgesetzte Eigenheimzulage zunächst entsprechend den Miteigentumsanteilen aufzuteilen:
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Anteil A | Anteil B | |
Fördergrundbetrag | 639,-- EUR | 639,-- EUR |
Kinderzulage | 1.150,50 EUR | 1.150,50 EUR |
Die personenbezogene Anrechnung führt dazu, dass für A kein Fördergrundbetrag mehr verbleibt. Die gemeinsame Eigenheimzulage ist i. H. von 1.872,-- EUR festzusetzen. In den Erläuterungen zum geänderten Eigenheimzulagenbescheid ist folgende Berechnung darzustellen:
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Anteil A | Anteil B | |
Fördergrundbetrag | 639,-- EUR | 639,-- EUR |
./. Anrechnung § 17 EigZulG | 639,-- EUR | 300,-- EUR |
verbleibender Betrag | 0,-- EUR | 339,-- EUR |
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Anteil A | Anteil B | |
Kinderzulage | 1.150,50 EUR | 1.150,50 EUR |
./. Anrechnung § 17 EigZulG | 384,-- EUR | 384,-- EUR |
verbleibender Betrag | 766,50 EUR | 766,50 EUR |
= Eigenheimzulage | 766,50 EUR | 1.150,50 EUR |
insgesamt | 1.872,-- EUR |
OFD Hannover v. - EZ 1170 - 19 - StO 222 EZ 1170 - 11 - StH 223
Fundstelle(n):
XAAAA-80980