Gesetze: § 1 Abs 1 S 1 AAÜG; § 8 AAÜG; Anl 1 Nr 1 AAÜG; § 1 ZAVtIV; § 1 Abs 1 S 1 ZAVtIVDBest 2; § 1 IngV; § 2 Buchst a IngV; § 8 IngV
Leitsatz
Leitsatz:
1. Die fiktive Einbeziehung in das AAÜG eines Ingenieurs, der seinen Hochschulabschluss nicht im Gebiet der DDR erworben hatte, setzt eine formelle Anerkennung der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung oder des akademischen Grads voraus.
2. Dabei konnte die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" durch Aufnahme einer beglaubigten Abschrift der Ausbildungsurkunde sowie einer vom Leiter und dem Kaderleiter des Betriebes bzw der Einrichtung zu unterzeichnenden Erklärung erteilt werden. Diese Erklärung war in die Personalakte aufzunehmen; auf Wunsch war dem Inhaber der Urkunde eine Durchschrift der Erklärung auszuhändigen.
3. Kann eine solche Erklärung nicht vorgelegt werden und findet sich eine solche auch nicht in der Personalakte, ist der Nachweis der Anerkennung der Berufsbezeichnung nicht erbracht. Eine Glaubhaftmachung genügt insoweit nicht.
Fundstelle(n): TAAAI-00386
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 31.03.2021 - L 1 RS 3/17
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