Die Beteiligten streiten um laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), im hiesigen Verfahren für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014, und zwar primär um die (durchgängige) Gewährung von Leistungen (auch) an die Klägerinnen zu 3. und 4.; hilfsweise machen der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. sowie die Kläger zu 5. bis 7. höhere Leistungen ohne Berücksichtigung des für die Klägerinnen zu 3. und 4. an den Kläger zu 1. als Kindergeldberechtigten gezahlten Kindergeldes geltend. Neben dem hiesigen Verfahren waren wegen der gleichen Streitpunkte, aber für einen jeweils anderen Bewilligungszeitraum die Verfahren L 6 AS 89/20 , L 6 AS 90/20 und L 6 AS 92/20 beim Senat anhängig.
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