§ 122 AO Anwendung des § 108 Abs. 3 AO bei der Bekanntgabevermutung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, grundsätzlich am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Nach der bisherigen Rechtsprechung handelt es sich bei dieser Bekanntgabevermutung nicht um eine Frist gemäß § 108 AO. Der dritte Tag gilt auch dann als Bekanntgabetag, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt (vgl. AEAO zu § 108, Nr. 2 und zu § 122 AO, Nr. 1.8.2).
Nach dem wird hieran nicht mehr festgehalten. Dies bedeutet, dass die Dreitage-Regelung und die Monats-Regelung nach §§ 122, 123 AO als Fristen im Sinne des § 108 AO zu betrachten sind. Der Verwaltungsakt gilt daher ggf. erst am nächstfolgenden Werktag als bekannt gegeben (§ 108 Abs. 3 AO).
Die Regelungen des AEAO werden demnächst angepasst.
Evtl. ruhende Einspruchsverfahren, bei denen die Fristwahrung von der vorgenannten Rechtsfrage abhängt, bittet die OFD Koblenz fortzusetzen.
OFD Koblenz
v. - S 0284 A
– St 35 2
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
XAAAA-80941