OFD Frankfurt am Main - S 0171 A – 146 – St II 1.03

§ 52 AO Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Schülerfirmen (§ 52 AO)

Unter Schülerfirmen werden Gruppen von Schülern verstanden, die sich unter Dach einer Schule oder eines Schulfördervereins oder als selbständige Körperschaft durch Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen aktiv am Markt betätigen. Sie verfolgen jedoch in erster Linie eine pädagogische Zielsetzung. Ihre Arbeit ist im schulischen Bereich verankert und wird von Lehrkräften betreut.

Die OFD Frankfurt bittet, eine Schülerfirma, die von einer potentiell steuerbegünstigten Körperschaft getragen wird, als Zweckbetrieb zu beurteilen, wenn die Einnahmen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit einschließlich der Umsatzsteuer 30.678 € im Jahr nicht übersteigen.

Diese steuerliche Behandlung lehnt sich an das BMF-Schreiben zur gemeinnütigkeitsrechtlichen Behandlung von Beschäftigungsgesellschaften und ähnlichen Körperschaften vom (BStBl, 1993 I S. 214) an, vgl. auch Rdvfg. vom – S 0171 A- 85 – St II 1.03, KSt-Kartei § 5 Karte H 64. Danach sind die Voraussetzungen des § 65 AO für die Zweckbetriebseigenschaft einer wirtschaftlichen Betätigung bei einer Beschäftigungsgesellschaft regelmäßig erfüllt, wenn die Herstellung und Veräußerung von Waren oder das Erbringen von Dienstleistungen Ausfluss der beruflichen Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen sind. Dagegen wird ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet, wenn die Herstellung und Veräußerung von Waren oder die entgeltlichen Dienstleistungen den Umfang überschreiten, der zur Erfüllung der beruflichen Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen notwendig ist.

Bei Schülerfirmen kann der für Ausbildungszwecke notwendige Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit anhand der Einnahmen festgelegt werden; dieser ist bei Einnahmen von bis zu 30.678 € noch nicht überschritten. Sind die Einnahmen höher als 30.678 €, liegt bei dem gemeinnützigen Träger der Schülerfirma, dem andere steuerbegünstigte Zwecke das Gepräge geben, ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Die OFD Frankfurt weißt darauf hin, dass diese steuerliche Beurteilung nur für Schülerfirmen gilt. Auf Beschäftigungsgesellschaften und ähnliche Körperschaften (vgl. BMF-Schreiben a.a.O.) ist diese Regelung grundsätzlich nicht anwendbar.

Ist der Betrieb einer Schülerfirma Satzungs- oder Hauptzweck der Körperschaft und betragen die Einnahmen mehr als 30.678 € im Jahr, ist eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht möglich.

Der Betrag von 30.678 € im Jahr entspricht der Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO. Er markiert damit die Obergrenze, bis zu der im Grundsatz steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeiten nach Auffassung des Gesetzgebers als geringfügig oder tolerabel angesehen werden können. Er stellt zudem eine weitgehende Gleichbehandlung mit Schülerfirmen unter der Trägerschaft einer öffentlich-rechtlichen Schule sicher. Bei diesen Schülerfirmen liegt bis zu einem Jahresumsatz von 30.678 € im Jahr kein Betrieb gewerblicher Art vor (§ 4 KStG, Abschnitt 5 Abs. 5 Satz 6 KStR).

Eine Schülerfirma unter der Trägerschaft einer öffentlich-rechtlichen Schule, deren Einnahmen nicht mehr als 30.678 € im Jahr betragen, kann auch als gemeinnützig behandelt werden. Voraussetzung hierfür ist eine eigene Satzung für die Schülerfirma, die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt.

OFD Frankfurt am Main v. - S 0171 A – 146 – St II 1.03

Fundstelle(n):
IAAAA-80933