OFD Frankfurt am Main - S 0270 A – 7 – St II 4.03

AO Erteilung von steuerlichen Bescheinigungen

Bei der Erteilung von steuerlichen Bescheinigungen ist zu unterscheiden zwischen der Unbedenklichkeitsbescheinigung als Voraussetzung für die Eintragung des Grundstückserwerbers im Grundbuch und der Bescheinigung in Steuersachen in anderen Fällen.

1. Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) gemäß § 22 GrESt

Der Erwerber eines Grundstücks darf nach § 22 GrESt erst nach Vorlage der UB als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden (Grundbuchsperre). Die Grundbuchsperre gilt grundsätzlich für alle Arten von Eigentumsübergängen. Bezüglich der hierzu i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 2 GrESt geregelten Ausnahmen verweist die OFD auf den HMdF-Erlass vom – S 4540 A – 25 – II A 41 (vgl. Rdvfg. vom – S 4540 A – 7 – St III 70).

Die UB ist von dem Finanzamt auszustellen, das für die Besteuerung nach § 17 Abs. 1 GrESt örtlich zuständig ist (Lage-Finanzamt). Die UB kann entweder dem Steuerschuldner, der zur Steuerzahlung herangezogen wurde, oder auch Dritten (z.B. Urkundspersonen, Amtsgericht, Grundbuchamt) übersandt werden (vgl. Boruttau-Egly-Sigloch, GrESt 15. Aufl., § 22 Rn 41, 42).

Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer UB zur Eintragung oder Änderung einer Eintragung im Grundbuch ist der Einspruch (§ 347 AO) gegeben.

2. Bescheinigung in Steuersachen

In anderen Fällen, z.B. zur Erlangung einer gewerberechtlichen Erlaubnis, einer Konzession oder bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, in denen die Forderung einer UB nicht auf einer gesetzlichen Grundlage basiert, ist eine UB zur Bestätigung der steuerlichen Zuverlässigkeit nicht mehr zu erteilen. Die bisherigen GÜP-Vorlagen ”Unbedenklichkeitsbescheinigung (199)” und ”Unbedenklichkeitsbescheinigung-Ablehnung (9002)” entfallen damit.

Zukünftig ist in allen Fällen, in denen andere Behörden oder private Auftraggeber des Steuerpflichtigen im Rahmen ihrer Entscheidung auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen abstellen, nur noch eine Bescheinigung in Steuersachen zu erteilen. Sie kann dem Steuerpflichtigen auf (formlosen) Antrag hin erteilt werden. Zur Erstellung der Bescheinigung wird die GÜP-Vorlage ”Bescheinigung in Steuersachen” zur Verfügung gestellt.

Der Inhalt der Bescheinigung in Steuersachen beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie vorhandene Steuerrückstände, Zahlungsweise und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen. Die Bescheinigung stellt daher keinen Verwaltungsakt (§ 118 AO) dar. Die Wertung des steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, einer Güterkraftverkehrskonzession oder eines Auftrags).

Eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer ist für die Bescheinigung in Steuersachen nicht vorgesehen; es werden lediglich die aktuellen Fakten im Zeitpunkt der Erteilung bescheinigt. Es ist Sache der entgegennehmenden Behörde bzw. des Auftraggebers zu entscheiden, für welchen Zeitraum sie die Bescheinigung als Grundlage Ihrer Entscheidung gelten lassen.

Problematisch kann die Erteilung einer Bescheinigung in Steuersachen bei solchen Antragstellern sein, die erst seit kurzem steuerlich geführt werden und daher dem Finanzamt noch unbekannt sind (z.B. bei Firmengründungen natürlicher oder juristischer Personen). In derartigen Fällen ist in der Bescheinigung darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Neugründung handelt und dem Finanzamt noch keinerlei Erkenntnisse über dass steuerliche Verhalten des Antragstellers vorliegen. Ist dem Finanzamt bekannt, dass hinter einem neu gegründeten Unternehmen eine Person oder Personenmehrheit steht, die sich in der Vergangenheit als steuerlich unzuverlässig erwiesen hat, ist in die Bescheinigung unter ”Sonstiges” ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

Unter ”Sonstiges” sind auch alle weiteren Umstände, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit oder der Leistungsfähigkeit des Antragstellers von Bedeutung sein können, mitzuteilen.

Die Ausstellung der Bescheinigung in Steuersachen erfolgt durch das für die Besteuerung des Antragstellers nach dem Umsatz zuständige Finanzamt (§ 21 AO), soweit die Bescheinigung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit eines Unternehmens/Unternehmers dienen soll. In anderen Fällen, z.B. bei Auswanderungen oder Einbürgerungen oder zur Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Reisepasses, ist das Wohnsitzfinanzamt (§ 19 AO) für die Ausstellung der begehrten Bescheinigung zuständig.

Die Bescheinigung in Steuersachen ist grundsätzlich dem Antragsteller auszuhändigen bzw. zu übersenden. Bei Bescheinigungen, die zur Vorlage bei einer anderen Behörde bestimmt sind, bleibt es dem Steuerpflichtigen überlassen, die Bescheinigung an die betreffende Behörde weiter zu leiten. Einer unmittelbaren Unterrichtung der Behörde durch das Finanzamt wird regelmäßig das Steuergeheimnis entgegen stehen. Sollte eine andere Behörde eine Anfrage unmittelbar an das Finanzamt richten, ist sie lediglich auf das vorgesehene Verfahren hinzuweisen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Steuerpflichtige der ersuchenden Behörde schriftlich erklärt hat, dass er das Finanzamt von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses entbindet (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO) und die Erklärung dem Ersuchen beigefügt ist oder ein sonstiger Offenbarungstatbestand i.S.d. § 30 Abs. 4 AO gegeben ist.

OFD Frankfurt am Main v. - S 0270 A – 7 – St II 4.03

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OAAAA-80918