Senator für Finanzen Bremen - S 0520 – 172 – 2293

Aufteilung einer Steuerschuld (§§ 268280 AO)

1. Allgemeines

Personen, die Gesamtschuldner einer Steuer sind, weil sie zusammen veranlagt werden, können gem. §§ 268 ff. AO beantragen, dass die Vollstreckung auf den Anteil beschränkt wird, der sich bei einer Aufteilung der Steuer ergibt (Antrag auf Aufteilung).

Die Aufteilung kommt nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ein Rückstand besteht. (Besonderheiten für Vorauszahlungen sh. Tz. 6.4)

Aufgeteilt werden können

  • Einkommensteuer (sowie Kirchensteuer [1] und Solidaritätszuschlag) bei zusammenveranlagten Ehegatten,

  • Vermögensteuer bei zusammenveranlagten Ehegatten und die bei der Haushaltsbesteuerung einbezogenen Kinder.

Zur rückständigen Steuer gehören auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge (§ 276 Abs. 4 AO). Diese Nebenabgaben teilen das Schicksal der jeweiligen Hauptsteuerart, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes geregelt ist.

Obwohl die Vermögensteuer in § 271 AO ausdrücklich erwähnt ist, dürfte eine Aufteilung gegenwärtig eher die Ausnahme sein. Bei den weiteren Anweisungen wird daher auf Hinweise zur Vermögensteuer verzichtet.

Eine Aufteilung nach §§ 268 ff. AO ist nicht möglich bei

  • einer gesamtschuldnerischen Haftung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer für Lohnsteuerabzugsbeträge

  • einer Haftung von BGB-Gesellschaftern für Umsatzsteuer und der

  • einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung von Steuerschuldner und Haftungsschuldner.

2. Zuständigkeit

Örtlich zuständig für die Bearbeitung und Entscheidung über einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt (§ 269 i.V.m. §§ 17 und 19 AO). Dies gilt gem. § 250 Abs. 1 Satz AO auch, wenn Rückstände im Wege der Amtshilfe für ein auswärtiges Finanzamt beigetrieben werden sollen. Innerhalb des Finanzamts ist die Festsetzungsstelle zuständig. Soweit besondere Ermittlungen zur Höhe des aufzuteilenden Betrags erforderlich werden (z.B. weil abzuklären ist, wann und von wem Zahlungen geleistet wurden), haben die betroffenen Dienststellen des Finanzamts (Vollstreckung und/oder Finanzkasse) die notwendigen Angaben zu ermitteln und der Festsetzungsstelle mitzuteilen.

3. Arbeitsablauf

Geht ein als Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld bezeichnetes oder zu wertendes Schreiben in der Vollstreckungsstelle (oder Finanzkasse) ein, so ist es unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Ggf. ist für die eigene weitere Bearbeitung (vgl. Tz. 11) oder zum Zweck der Überwachung eine Kopie zu fertigen und zur Akte zu nehmen.

Nach Eingang eines Antrags in der Festsetzungsstelle ist zunächst zu prüfen, ob die örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Ggf. ist der Antrag unverzüglich an das örtlich zuständige Finanzamt weiterzuleiten.

Ferner ist vorab zu klären, ob bereits ein Rückstand besteht. Ist dies der Fall, ist die Vollstreckungsstelle zu informieren. Da Vollstreckungsmaßnahmen nur eingeschränkt möglich sind, solange über den Antrag nicht entschieden wurde (Abschn. 5 Abs. 3 VollstrA), ist der Vollstreckungsstelle die voraussichtliche Bearbeitungsdauer mitzuteilen. Bei Verzögerungen ist die Vollstreckungsstelle zu unterrichten. Im Übrigen ist der Antrag unter Berücksichtigung der folgenden Hinweise möglichst kurzfristig zu erledigen:

4. Antrag

Die Aufteilung einer Steuerschuld erfolgt nur auf Antrag (§ 268 Abs. 1 AO). Eine Aufteilung von Amtswegen erfolgt nicht ( BStBl 1976 II S. 572). Eine grundsätzliche Verpflichtung, zusammenveranlagte Steuerpflichtige auf die Möglichkeit der Aufteilung der Steuerschuld hinzuweisen, kann auch aus § 89 AO nicht abgeleitet werden. Im Einzelfall kann ein entsprechender Hinweis jedoch aufgrund besonderer Umstände (z.B. weil der Steuerpflichtige nicht beraten und offensichtlich rechtsunkundig ist) geboten sein, insbesondere wenn weitgreifende Vollstreckungsmaßnahmen anstehen, die nicht wieder rückgängig gemacht werden können (z.B. Verwertung gepfändeter Sachen oder Grundstücke).

4.1. Form und Inhalt des Antrags

Der Antrag ist schriftlich zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären (§ 269 Abs. 1 AO). Er ist bei dem für die Festsetzung der Steuer zuständigen Finanzamt einzureichen (vgl. Tz. 2).

Antragsberechtigt ist jede Person, die Gesamtschuldner der betr. Steuerschuld und gem. § 79 AO handlungsfähig ist. Neben den Steuerpflichtigen selbst können dies insbesondere die gesetzlichen Vertreter von Handlungsunfähigen (z.B. minderjährigen Kindern) oder juristischen Personen oder auch der Insolvenzverwalter nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sein.

Es ist zu beachten, dass dem/den anderen Gesamtschuldner/n rechtliches Gehör zu gewähren ist, sofern der Antrag nicht von allen Gesamtschuldnern gestellt wird.

An den Inhalt des Antrags sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Da die für die Aufteilung notwendigen Angaben regelmäßig aus den beim Finanzamt befindlichen Unterlagen (Steuererklärungen, Aufzeichnungen der Finanzkasse usw.) zu entnehmen sind, kommt eine Zurückweisung eines Antrags wegen Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn notwendige Angaben ohne die Mitwirkung des Antragstellers nicht ermittelt werden können.

4.2. Zeitpunkt der Antragstellung

Der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots, spätestens vor der vollständigen Tilgung der Rückstände gestellt werden (§ 269 Abs. 2 AO). Es ist danach nicht erforderlich, dass die Forderung bereits fällig ist.

Ein Antrag, der vor Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt wird, ist unzulässig. Die Unzulässigkeit wird nicht durch die spätere Bekanntgabe des Leistungsgebots geheilt. Ebenfalls unzulässig ist ein Antrag, der nach der vollständigen Tilgung des Rückstands gestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Tilgung der Schuld im Wege der Aufrechnung durch das Finanzamt erfolgt ist ( BStBl 1991 II S. 493).

Der Zeitpunkt der Antragstellung ist maßgeblich für die Berechung des aufzuteilenden Betrags (§ 276 AO).

Unzulässiger Antrag

Ein Antrag, der nach den vorstehenden Ausführungen als unzulässig anzusehen ist, ist umgehend abzulehnen. Die Vollstreckungsstelle ist zu informieren, damit etwaige Vollsteckungsmaßnahmen zügig fortgesetzt werden können.

Zulässiger Antrag

Liegt ein zulässiger und damit wirksamer Antrag vor, so ist die Aufteilung durchzuführen. Vollstreckungshandlungen sind nur noch eingeschränkt möglich. Die Verpflichtung zur Zahlung wird jedoch nicht hinausgeschoben; bei Nichtzahlung entstehen weiterhin Säumniszuschläge.

5. Rückständige Steuer / aufzuteilender Betrag

Rückständig ist eine Steuer, die am Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde. Zur rückständigen Steuer gehören gem. § 276 Abs. 4 AO auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge. Diese steuerlichen Nebenleistungen können daher auch dann noch Gegenstand einer Aufteilung sein, wenn die zugrunde liegende Steuer bereits getilgt wurde.

Die für die Ermittlung des aufzuteilenden Betrags maßgebliche Einleitung der Vollstreckung gilt mit der Ausfertigung der Rückstandsanzeige als erfolgt.

5.1. Ermittlung des aufzuteilenden Betrags

Wird der Antrag vor Einleitung der Vollstreckung gestellt, so ist die im Zeitpunkt des Antragseingangs geschuldete Steuer aufzuteilen (§ 276 Abs. 1 AO).

Wird der Antrag nach Einleitung der Vollstreckung gestellt, so ist die im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung geschuldete Steuer, derentwegen vollstreckt wird, aufzuteilen (§ 276 Abs. 2 AO). Gestundete oder ausgesetzte Beträge sind nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu berücksichtigen, da ihretwegen nicht vollstreckt wird. Es bestehen jedoch keine Bedenken, auch diese Beträge in die Aufteilung einzubeziehen, es sei denn, der Antragsteller hat es ausdrücklich nicht beantragt.

In beiden Fällen sind danach weiter in den Aufteilungsbetrag einzubeziehen (§ 276 Abs. 3 AO):

  • Steuerabzugsbeträge (z.B. einbehaltene Lohnsteuer, Lohnkirchensteuer, Kapitalertragsteuer) und

  • getrennt festgesetzte Vorauszahlungen (z.B. wenn die letzte Veranlagung der Ehegatten getrennt durchgeführt worden ist oder noch keine Zusammenveranlagung möglich war). Eine getrennte Festsetzung liegt jedoch nicht vor, wenn im Rahmen einer Zusammenveranlagung die Vorauszahlungen nur aufgrund der Einkünfte eines Gesamtschuldners ermittelt werden oder der Bescheid nur einem Gesamtschuldner bekannt gegeben wurde.

Nicht einzubeziehen sind getilgte Vorauszahlungen, die nicht getrennt festgesetzt wurden, da insoweit die Tilgung auf Rechnung aller Gesamtschuldner erfolgte (vgl. a. Tz. 7).

Der aufzuteilende Betrag ist auf volle Euro abzurunden (§ 275 Satz 1 AO).

6. Aufteilungsmaßstab

Die Aufteilung des Aufteilungsbetrags kann entweder nach einem von den Gesamtschuldnern bestimmten Maßstab oder nach den gesetzlichen Regelungen erfolgen.

6.1. Besonderer Aufteilungsmaßstab (§ 274 AO)

Die Gesamtschuldner können einen von den Vorgaben der AO abweichenden Aufteilungsmaßstab vorschlagen. Hierzu ist ein gemeinschaftlicher, schriftlicher Antrag erforderlich, der von allen Gesamtschuldnern unterschrieben ist. Weiter ist Voraussetzung, dass die Tilgung des Rückstands sichergestellt ist.

Die Anwendung des vorgeschlagenen Maßstabs liegt im Ermessen des Finanzamts (”kann” … aufgeteilt werden). Die Entscheidung hängt daher von den Umständen des Einzelfalls ab. Dem Antrag sollte jedoch in der Regel gefolgt werden, sofern die Aussichten auf Tilgung nicht beeinträchtigt werden.

Liegt ein Antrag auf einen besonderen Aufteilungsmaßstab nicht vor oder kann dem Antrag im Einzelfall nicht entsprochen werden, so erfolgt die Aufteilung nach Maßgabe der §§ 270 bis 273 AO.

6.2. Einkommensteuer (incl. Folgesteuern und Nebenabgaben)

Die Aufteilung der Einkommensteuer richtet sich, sofern nicht für Vorauszahlungen Besonderheiten gelten, nach § 270 AO.

Ausgehend von dem Zahlenmaterial der Zusammenveranlagung werden fiktiv getrennte Veranlagungen (§ 26, 26a EStG) durchgeführt. D.h., die Besteuerungsgrundlagen, wie sie in dem Bescheid über die Zusammenveranlagung enthalten sind, werden dem jeweiligen Ehegatten zugerechnet. Eine Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht erfolgt nicht. Berücksichtigt werden jedoch Besonderheiten, die sich aus der getrennten Veranlagung ergeben. Die Ausübung zugelassener Wahlrechte ist im Rahmen eines gemeinschaftlichen Antrags möglich und führt dann zu einem besonderen Aufteilungsmaßstab (Tz. 6.1).

Der Aufteilungsbetrag wird im Verhältnis der Beträge aus den fiktiven Veranlagungen aufgeteilt und den Ehegatten zugewiesen (vgl. Beispiel 1).

Der errechnete Teilbetrag ist auf den nächsten durch 10 Cent teilbaren Betrag auf- oder abzurunden, so dass die Summe wieder mit dem aufzuteilenden Betrag übereinstimmt (§ 275 AO).

6.3. Vermögensteuer

Die Aufteilung der Vermögensteuer richtet sich nach § 271 AO.

6.4. Vorauszahlungen

Aufteilung vor Veranlagung

Rückständige Vorauszahlungen werden nach dem Verhältnis aufgeteilt, das sich bei einer getrennten Festsetzung der Vorauszahlungen ergeben hätte. Maßgeblich sind dabei in der Regel die Verhältnisse der letzten durchgeführten Veranlagung; ggf. sind die Berechnungsgrundlagen zu schätzen.

Da ein Antrag auf Aufteilung der Vorauszahlungen zugleich für die weiteren im gleichen Veranlagungszeitraum fällig werdenden Vorauszahlungen und eine etwaige Abschlusszahlung gilt (§ 272 Abs. 1 Satz 2 AO), ist nach Durchführung der Veranlagung eine abschließende Aufteilung vorzunehmen. Aufteilungsstichtag ist der Tag der Veranlagung. Aufzuteilen ist die gesamte Steuer, also auch die bereits aufgeteilten Vorauszahlungen; auch wenn diese zwischenzeitlich getilgt wurden. Nicht erfasst werden die schon in die vorläufige Aufteilung nicht einbezogenen Vorauszahlungen und freiwillige Zahlungen für die später fällig gewordenen Vorauszahlungen. Vergleiche Beispiel 2.

Aufteilung nach Veranlagung

Sind in einer Forderung nach Durchführung der Veranlagung rückständige Vorauszahlungen enthalten, so sind diese gem. § 272 Abs. 2 AO nach dem für die veranlagte Steuer geltenden Aufteilungsmaßstab aufzuteilen. In diesen Fällen bestehen keine Bedenken, die Aufteilung der rückständigen Vorauszahlungen und des sich aufgrund der Veranlagung ergebenden Mehrbetrags in einem Bescheid zu verbinden.

6.5. Aufteilung nach Änderung des Steuerbescheids

Vollständige Tilgung der ursprünglich festgesetzten Steuer

Ergibt sich durch eine Änderung oder Berichtigung eines Steuerbescheids eine Steuernachforderung, so ist der Mehrbetrag gem. § 273 Abs. 1 AO in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich bei einem Vergleich der neuen fiktiven getrennten Veranlagungen zu den bisherigen fiktiven getrennten Veranlagungen ergibt.

Vergleiche Beispiel 3.

Ergibt sich bei der geänderten fiktiven Veranlagung insgesamt kein Mehrbetrag oder verbleibt es bei einem Ehegatten trotz Erhöhung der Besteuerungsgrundlagen bei einer Steuer von 0 Euro, so gilt die Sonderregelung nicht. Die Aufteilung des Rückstands erfolgt dann nach den allgemeinen Grundsätzen.

Rückstände aus der ursprünglichen Veranlagung

Ergibt sich der Mehrbetrag nicht nur aus der Änderung oder Berichtigung des Steuerbescheids, d.h., sind noch Beträge aus der ursprünglichen Veranlagung rückständig, so erfolgt die Aufteilung des gesamten Rückstands gem. § 273 Abs. 2 AO nach den allgemeinen Grundsätzen, da die Spezialvorschrift des § 273 Abs. 1 AO nicht zur Anwendung kommt. Ist bereits ein Aufteilungsbescheid ergangen, ist dieser zu ändern.

6.6. Aufteilung von Nebenleistungen

Da die in § 276 Abs. 4 AO genannten Nebenleistungen zur rückständigen Steuer gehören, gelten die entsprechenden Anweisungen für die Aufteilung sinngemäß. Sind nur noch Nebenleistungen aufzuteilen, kommt es für den Aufteilungsmaßstab darauf an, ob und in welchem Umfang die Nebenleistungen für die ursprünglich festgesetzte oder für die sich aufgrund eines Änderungsbescheids ergebende Steuernachforderung zu entrichten ist ( BStBl 1995 II S. 487).

7. Anrechnung von Beträgen

Nachdem der auf jeden Gesamtschuldner entfallende Betrag ermittelt wurde, sind die anzurechnenden Beträge demjenigen Gesamtschuldner zuzuordnen, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist.

Die Anrechnungsvorschrift entspricht der Regelung über die Erstattungsberechtigung einer Person (§ 37 AO). Die Anweisungen im AEAO zu § 37 gelten daher sinngemäß. Bei der Zuordnung der Anrechnungsbeträge kommt es danach nicht darauf an, vom wem bzw. aus wessen Mitteln eine Zahlung erfolgte, sondern nur darauf, auf wessen Rechnung gezahlt wurde (also wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden getilgt werden sollte). Maßgebend ist der Zeitpunkt der Zahlung. Eine spätere Interpretierung des Willens ist nicht zulässig (vgl. BStBl 1995 II S. 492).

Anzurechnen sind gem. § 276 Abs. 4 AO

  • in die Aufteilung einbezogene Steuerabzugsbeträge oder getrennt festgesetzte Vorauszahlungen und

  • nach Antragstellung geleistete Zahlungen, wenn der Antrag vor Einleitung der Vollstreckung gestellt wurde, bzw.

  • nach Einleitung der Vollstreckung geleistete Zahlungen, wenn der Antrag nach Einleitung der Vollstreckung gestellt wird.

Vergleiche Beispiel 4.

8. Aufteilungsbescheid

Über den Antrag auf Aufteilung der Steuer ist durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. Da die Entscheidung über den Antrag die Rechte aller Gesamtschuldner berührt, sind Gesamtschuldner, die selbst keinen Antrag gestellt haben ggf. vor der Entscheidung anzuhören, soweit dies nicht bereits im Laufe der Bearbeitung notwendig war (§ 91 AO).

Ist der Antrag unzulässig, weil z.B. Formvorschriften verletzt wurden oder ein Rückstand nicht besteht, so ist die Erteilung eines Aufteilungsbescheids durch rechtsmittelfähigen Bescheid (Ablehnungsbescheid) abzulehnen.

Ist der Antrag zulässig, ist ein schriftlicher Aufteilungsbescheid zu erteilen, es sei denn Vollstreckungsmaßnahmen werden nicht ergriffen oder bereits ergriffene Maßnahmen werden wieder aufgehoben (§ 279 Abs. 1 AO). In diesen Fällen ist der Antragsteller unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage davon in Kenntnis zu setzen, dass eine förmliche Entscheidung nicht getroffen wird.

8.1. Zeitpunkt der Entscheidung

Grundsätzlich ist über den Antrag nach Einleitung der Vollstreckung zu entscheiden. Sind aufgrund eines besonderen Antrags bereits früher Vorauszahlungen für den betr. Veranlagungszeitraum aufgeteilt worden, so ist eine abschließende Entscheidung/ein abschließender Aufteilungsbescheid nach Durchführung der Veranlagung zu erteilen. Eines erneuten Antrags bedarf es dazu nicht (vgl. § 272 Abs. 2 Satz 2 AO).

8.2. Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids

Der Aufteilungsbescheid (bzw. der Ablehnungsbescheid) ist schriftlich zu erteilen. Es handelt sich um einen anfechtbaren Verwaltungsakt.

Der Aufteilungsbescheid (bzw. der Ablehnungsbescheid) ist zu unterschreiben (§ 119 Abs. 3 AO).

Eine Durchschrift (Kopie) des Bescheids ist der Vollstreckungsstelle zuzuleiten.

Der zur Begründung eines Ablehnungsbescheids notwendige Inhalt ergibt sich aus den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.

Der Aufteilungsbescheid muss gem. § 279 Abs. 1 AO enthalten:

  • die Höhe der auf jeden Gesamtschuldner entfallenden anteiligen Steuer und

  • eine Belehrung, welcher Rechtsbehelf zulässig ist, binnen welcher Frist und bei welcher Behörde ein Rechtsbehelf einzulegen ist (Rechtsbehelfsbelehrung).

Fehlt die Angabe der anteiligen Steuer, ist der Bescheid unwirksam (§ 119 Abs. 1 AO); fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig erteilt, verlängert sich die Frist zur Einlegung des Einspruchs (§ 356 Abs. 2 AO) Zur Begründung der Entscheidung soll der Bescheid gem. § 279 Abs. 2 Satz 2 AO enthalten:

  • die Höhe der aufzuteilenden Steuer,

  • den für die Berechnung der rückständigen Steuer maßgebenden Zeitpunkt,

  • die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die den einzelnen Gesamtschuldnern zugerechnet worden sind, wenn von den Angaben der Gesamtschuldner abgewichen worden ist,

  • die Höhe der bei getrennter Veranlagung auf den einzelnen Gesamtschuldner entfallenden Steuer und

  • die Beträge, die auf die aufgeteilte Steuer des Gesamtschuldners angerechnet worden sind.

Fehlt eine dieser Angaben, ist der Bescheid rechtswidrig, aber nicht nichtig (§ 121 Abs. 1 AO). Fehlende Angaben können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz des finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Auf § 126 Abs. 2 u. 3 AO wird hingewiesen.

Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es notwendig und/oder zweckmäßig sein, über die in § 279 AO geforderten Angaben hinaus weitere Erläuterungen, Begründungen oder Hinweise zu den gesetzlichen Vorgaben, zu einzelnen Rechenschritten oder zu Art und Höhe einzelner Besteuerungs- oder Berechnungsgrundlager in den Bescheid aufzunehmen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Antragsteller offensichtlich mit der Materie nich vertraut und nicht beraten ist oder wenn von den Angaben des Antragstellers abgewichen werden muss.

Ein Leistungsgebot ist nicht erforderlich, da dieses bereits in dem Steuer- oder Vorauszahlungsbescheid enthalten ist. Die Fälligkeit der Steuerforderung wird durch die Aufteilung nicht berührt.

Auf das Muster eines Aufteilungsbescheids in Anlage 2 wird hingewiesen.

8.3. Bekanntgabe

Der Aufteilungs- (Ablehnungs-) bescheid ergeht mit Wirkung für und gegen alle Gesamtschuldner; er ist gem. § 122 Abs. 1 AO allen Gesamtschuldnern bekannt zu geben.

Wird die Aufteilung abgelehnt, z.B. weil ein Rückstand nicht entstanden ist, so kann es allerdings im Einzelfall genügen, den Ablehnungsbescheid lediglich dem Antragsteller bekannt zu geben. Es ist in jedem Fall sorgfältig zu prüfen, ob die Rechte des/der anderen Gesamtschuldner/s berührt werden.

8.4. Wirkung

Durch den Aufteilungsbescheid wird die Gesamtschuld in entsprechende Teilschulden aufgeteilt, sie bleibt jedoch in ihrer gesamten Höhe bestehen.

  • Die Gesamtschuldner dürfen nur noch in Höhe des jeweils auf sie entfallenden Anteils in Anspruch genommen werden, es sei denn, es liegt der Ausnahmefall des § 278 Abs. 2 AO vor (vgl. Tz. 11).

  • Ergibt sich durch den Aufteilungsbescheid für einen Gesamtschuldner ein Erstattungsanspruch, so ist dieser auszuzahlen. Die Erstattung ist mit Bekanntgabe des Aufteilungsbescheids fällig; sie kann nicht mit der Begründung zurückgehalten werden, dass der/die übrige/n Gesamtschuldner (noch) nicht gezahlt haben. Die Erstattung ist selbst dann auszuführen, wenn feststeht, dass die Vollstreckung gegen den/die übrigen Gesamtschuldner erfolglos ist.

  • Liegt ein Ausnahmefall des § 278 Abs. 2 AO vor, so ist ein etwaiger Erstattungsbetrag um den Wert der Zuwendung zu kürzen.

  • Eine Aufrechnung ist nur bezogen auf die jeweilige Teilschuld möglich. Eine Aufrechnung zu Lasten des Ehegatten, auf den kein Rückstand entfällt, scheidet danach aus (vgl. BStBl 1991 II S. 493).

9. Änderung des Aufteilungsbescheids

Die Änderungsmöglichkeiten eines Aufteilungsbescheids ergeben sich ausschließlich aus § 280 AO.

Eine Änderung nach den Vorschriften der §§ 130 ff. und § 172ff. kommt nicht in Betracht. Ferner ist nach Beendigung der Vollstreckung eine Änderung ausgeschlossen (§ 280 Abs. 2 AO).

Nach § 280 Abs. 1 AO kann ein Aufteilungsbescheid geändert werden,

  1. wenn er eine offenbare Unrichtigkeit (§ 129 AO) enthält,

  2. wenn nachträglich bekannt wird, dass die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte (§ 280 Abs. 1 Nr. 1AO),

  3. wenn sich die rückständige Steuer durch Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 AO erhöht oder vermindert (§ 280 Abs. 1 Nr. 2 AO).


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zu 1.:
Für eine Berichtigung nach § 129 AO gelten die allgemeinen Voraussetzungen.
zu 2.:
Soweit § 280 Abs. 1 Nr. 1 AO von unrichtigen Angaben spricht, ist es unerheblich, ob diese Angaben auf einem Verschulden des Antragstellers beruhen oder ob dies nicht der Fall ist. Eine Änderung nach § 280 AO ist deshalb auch dann möglich, wenn der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und daher das Finanzamt bei eigenen Ermittlungen oder Schätzungen zu unrichtigen tatsächlichen Feststellungen gelangt ist.
zu 3.:
§ 280 Abs. 1 Nr. 2 AO geht von einer Änderung des Steuerbescheids oder der Steuerfestsetzung aus, die der Aufteilung zugrunde liegt. Die Vorschrift steht damit in Konkurrenz zu § 273 AO. Soweit § 273 zu Anwendung kommt, geht diese Vorschrift als speziellere Regelung dem § 280 Abs. 1 Nr. 2 AO vor.
Ergibt sich aus einer Änderung der Steuerfestsetzung eine Nachzahlung, so führt § 273 AO zu einem besonderen Aufteilungsmaßstab.. Dieser besondere Aufteilungsmaßstab gilt jedoch nur, wenn die ursprünglich festgesetzte Steuer völlig getilgt worden ist (§ 273 Abs. 2 AO). Bestehen hingegen noch Rückstände aus der ursprünglichen Veranlagung, gilt der allgemeine Aufteilungsmaßstab.
Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung zu einer Erstattung, greift § 273 AO nicht. In diesen Fällen kommt stets § 280 Abs. 1 Nr. 2 zur Anwendung.

Die Änderung ist von Amts wegen rückwirkend auf den ursprünglichen Aufteilungsstichtag durchzuführen, allerdings mit den aktuellen Beträgen. Es ist daher auch in den Fällen des § 129 AO nicht die zum Zeitpunkt der Änderung rückständige Steuer aufzuteilen, sondern es ist sowohl die bisher aufgeteilte als auch die neu fällig gewordene Steuer nach dem Schlüssel, der sich durch die geänderte Steuerfestsetzung ergibt, aufzuteilen ( Az.: 5 K 158/85 E, EFG 1990 S. 281, 282).

10. Rechtsbehelfe

Gegen den Aufteilungsbescheid oder dessen Ablehnung bzw. Änderung kann Einspruch eingelegt werden. Einspruchsbefugt ist jeder Gesamtschuldner, dem ein entsprechender Bescheid bekannt gegeben worden ist.

Es können nur Einwendungen gegen die Art der Aufteilung und die Berechnung des Aufteilungsbetrages geltend gemacht werden; die Steuerfestsetzung kann im Verfahren gegen den Aufteilungsbescheid nicht angegriffen werden (§ 270 Satz 2 AO).

Derjenige Gesamtschuldner, der keinen Einspruch eingelegt hat und dem ein Aufteilungs- oder Ablehnungsbescheid bekannt gegeben worden ist, ist gem. § 360 Abs. 3 AO notwendig zum Einspruchsverfahren hinzuzuziehen.

Sind die Einwendungen berechtigt so ist der angefochtene Bescheid durch Erlass eines Abhilfebescheides gem. § 367 Abs. 2 AO zu ändern. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 280 AO nicht vorliegen; die Einschränkung des § 280 AO gilt nur für diejenigen Aufteilungsbescheide, die nicht durch einen Einspruch angefochten worden sind.

11. Vollstreckung

11.1. Nach Eingang des Antrags

Gem. § 277 AO dürfen nach Eingang eines Antrags auf Aufteilung der Steuern bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Antrag Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als sie zur Sicherung des Anspruchs erforderlich sind. Daher ist die Vollstreckungsstelle nach Eingang eines entsprechenden Antrags unbedingt unverzüglich zu informieren. Im Interesse einer effektiven Beitreibung von Rückständen ist über den Antrag möglichst zeitnah zu entscheiden. Lässt sich bereits ohne weitere Prüfung erkennen, dass sämtliche Rückstände nur auf einen Gesamtschuldner entfallen werden oder ist erkennbar, dass eine kurzfristige Erledigung nicht möglich sein wird (z.B. weil zeitaufwendige Ermittlungen oder Streitigkeiten bei der Zuordnung geleisteter Zahlungen erwartet werden), sollte die Vollstreckungsstelle auch insoweit laufend informiert werden, da sich hieraus Auswirkungen auf Art und Umfang der Sicherungsmaßnahmen ergeben können.

Eine Durchschrift (bzw. Kopie) des Aufteilungs- oder Ablehnungsbescheids ist der Vollstreckungsstelle unverzüglich zuzuleiten.

Die Vollstreckungsstelle hat den Festsetzungsbereich bei der Ermittlung des aufzuteilenden Betrags bzw. der Zuordnung von geleisteten Beträgen zu unterstützen. Erkenntnisse über den mutmaßlichen Willen eines Zahlenden (vgl. Tz. 7) sind an den Festsetzungsbereich weiterzugeben.

Daneben hat die Vollstreckungsstelle alle Vollstreckungsmaßnahmen, die über Maßnahmen zur Sicherung der Ansprüche hinausgehen, bis zur Entscheidung einzustellen. Sicherungsmaßnahmen sind jedoch regelmäßig durchzuführen; sie können nur dann unterbleiben, wenn die Tilgungsaussichten durch den vorübergehenden Verzicht auf Vollstreckungshandlungen nicht verschlechtert werden.

Diese Voraussetzungen liegen insbesondere dann nicht vor, wenn es sich um erhebliche Rückstände handelt, wenn Erkenntnisse über weitere Verbindlichkeiten der Steuerschuldner vorliegen, wenn mit einer langen Bearbeitungsdauer des Aufteilungsantrags zu rechnen ist, oder wenn nach den Gesamtumständen darauf geschlossen werden kann, dass der Aufteilungsantrag lediglich eine Verzögerung der Vollstreckungsmaßnahmen bezwecken soll.

11.2. Nach Entscheidung über den Antrag

Nach der Aufteilung darf die Vollstreckung nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden (§ 278 Abs. 1 AO), es sei denn einem Steuerschuldner werden von einer mit ihm zusammenveranlagten Person in oder nach dem Veranlagungszeitraum, für den Steuerrückstände bestehen, unentgeltlich Vermögensgegenstände zugewendet.

In diesen Fällen kann der Empfänger über den lt. Aufteilungsbescheid auf ihn entfallenden Betrag hinaus bis zur Höhe des gemeinen Werts der Zuwendung in Anspruch genommen werden (§ 278 Abs. 2 AO).

Sobald der Vollstreckungsstelle die Entscheidung über die Aufteilung bekannt wird, ist der Betrag für den der einzelne Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen ist, festzustellen. Vorgenommene Sicherungsmaßnahmen sind zu überprüfen und in eine endgültige Vollstreckung überzuleiten bzw. aufzuheben, soweit sie den auf den betroffenen Gesamtschuldner entfallenden Anteil an der Schuld übersteigen.

Im Übrigen ist die Beitreibung des auf den einzelnen Gesamtschuldner entfallenden Teilbetrags nach den allgemeinen Grundsätzen voranzutreiben.

Anlage 1 (Beispiele)

Beispiel 1: (Aufteilung nach dem allgemeinen Aufteilungsmaßstab)

Ehegatten wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Veranlagung führte zu einer festgesetzten Steuer von 25.635 Euro. Vom Arbeitslohn der Ehefrau waren Lohnsteuern i.H.v. 3.635 Euro, von den Kapitaleinkünften des Ehemannes 2.000 Euro Kapitalertragsteuer einbehalten worden. Daneben hatten die Eheleute Vorauszahlungen i.H.v. 10.000 Euro (je Quartal 2.500 Euro) entrichtet.

A)

Unmittelbar nach Erhalt des Steuerbescheid beantragen die Ehegatten die Aufteilung der Steuerschuld.

B)

Da der Ehemann freiwillig nur eine Zahlung i.H.v. 2.500 Euro geleistet hat, erfolgte eine Lohnpfändung. Der Drittschuldner zahlte 235,--Euro. Der Rückstand vermindert sich auf 7.265 Euro. Danach beantrage die Ehefrau die Aufteilung der Steuerschuld.

Bei getrennten Einkommensteuerveranlagungen würde die festzusetzende Steuer für den Ehemann 11.635 Euro (②) und für die Ehefrau 15.290 Euro (③), zusammen 26.925 Euro (④) betragen.

Lösung A):


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geschuldete Steuer bei Eingang des Antrags
10.000,-- Euro
(Nachforderung lt. Abrechnung)
+ Steuerabzugsbeträge (Tz. 5.1)
5.635,-- Euro
aufzuteilender Betrag
15.635,-- Euro ①
Aufteilungsmaßstab
Ehemann ② ÷ ④
Ehefrau ③ ÷ ④
zuzurechnender Teil nach Aufteilung:
Ehemann ② ÷④ × ① (11.635 ÷ 26.925 × 15.635)
6.756,30 Euro
Ehefrau ③ ÷④ × ① (15.290 ÷ 26.925 × 15.635)
8878,70 Euro
Summe
15.635,-- Euro

Lösung B):


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im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung geschuldete Steuer (10.000 Euro – 2.500 Euro)
7.500 Euro
+ Steuerabzugsbeträge (Tz. 5.1)
5.635,-- Euro
aufzuteilender Betrag
13.135,-- Euro
Aufteilungsmaßstab (unverändert!)
zuzurechnender Teil nach Aufteilung:
Ehemann ② ÷④ × ⑤ (11.635 ÷ 26.925 × 13.135)
5.676,00 Euro
Ehefrau ③ ÷④ × ⑤ (15.290 ÷ 26.925 × 13.135)
7.459,00 Euro
Summe
13.135,-- Euro

Zur weiteren Berechnung des zu zahlenden Betrages nach Anrechnung siehe Beispiel 4.

Beispiel 2: (Abschließende Aufteilung nach vorangegangener Aufteilung von Vorauszahlungen):

Sachverhalt wie Beispiel 1

C) Abwandlung:

Der Ehemann hat nach Entrichtung der Vorauszahlung für das erste Quartal am die Aufteilung der Vorauszahlungen beantragt.

Das FA teilt die Vorauszahlungen ab II/01 in der Weise auf, dass auf den Ehemann 1.500 Euro und auf die Ehefrau 1.000 Euro entfallen. Aufgrund der fiktiven getrennten Berechnung von Vorauszahlungen hätte sich für den Ehemann ein Vorauszahlungssoll von 9.000 Euro und für die Ehefrau von 6.000 Euro ergeben. Die Vorauszahlungen werden pünktlich entrichtet.

Gem. § 272 Abs. 1 Satz 3 AO ist nach Durchführung der Veranlagung eine abschließende Aufteilung vorzunehmen:

Lösung C):


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gesamte Steuerschuld (= festgesetzte Steuer)
25.635 Euro
- nicht aufgeteilte VZ I/01
- 2.500 Euro
Die Zahlungen nach Veranlagung werden nicht ein- bezogen, da es sich um Zahlungen nach dem Aufteilungsstichtag (Durchführung der Veranlagung) handelt. Dies gilt auch für etwaige Säumniszuschläge, da sie nach dem Aufteilungsstichtag entstanden sind; sie sind jeweils dem Gesamtschuldner zuzurechnen, der die Entstehung verursacht hat.
aufzuteilender Betrag
23.135 Euro


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Aufteilungsanteil Ehemann 9.000 ÷ 15.000 × 23.135
13.881 Euro
Aufteilungsanteil Ehefrau 6.000 ÷ 15.000 × 23.135
9.254 Euro

Zur weiteren Berechnung des zu zahlenden Betrages nach Anrechnung siehe Beispiel 4.

Beispiel 3 (Aufteilung nach Änderung des Steuerbescheids):

Sachverhalt wie Beispiel 1

D) Abwandlung:

2 Jahre nach Durchführung der Veranlagung (und Tilgung der Steuerschuld) ergibt sich nach Änderung des Steuerbescheids eine Steuernachforderung von 5.000 Euro. Die Einkünfte des Ehemannes haben sich um 10.000 Euro, die der Ehefrau um 2.500 Euro erhöht.

Eine fiktive getrennte Veranlagung unter Berücksichtigung der geänderten Besteuerungsgrundlagen hätte für den Ehemann zu einer festgesetzten Steuer von 18.210 Euro, für die Ehefrau zu einer Steuer von 16.290 Euro (zusammen 34.500 Euro) geführt.

Der Mehrbetrag ist gem. § 273 Abs. 1 AO aufzuteilen.

Lösung D):


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Anteil  
Anteil  
Gesamt
Ehemann
Ehefrau
ursprüngliche
11.635
15.290
26.925
getrennte Veranlagung
geänderte
18.210
16.290
34.500
getrennte Veranlagung
Mehrbetrag
6.575
1.000
7.575
Mehrbetrag Zusammenveranlagung
5.000 Euro
Anteil des Ehemannes am fiktiven Mehrbetrag (6.575 von 7.575)
Anteil der Ehefrau am fiktiven Mehrbetrag (1.000 von 7.575)
Anteil des Ehemannes am echten Mehrbetrag 6.575/7.575 von 5.000 Euro
4.340,-- Euro
Anteil der Ehefrau am echten Mehrbetrag 1.000/7.575 von 5.000 Euro
660,-- Euro

Beispiel 4: (Anrechnung Tz. 7):

Fortsetzung Beispiel A)


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Ehemann
Ehefrau
Gesamt
Anteil lt. Aufteilung
6.756,30 Euro
8.878,70 Euro
15.635,-- Euro
anzurechnen:
Steuerabzugsbeträge
- 2.000,-- Euro
- 3.635,-- Euro
- 5.635,-- Euro
zu zahlen
4.756,30 Euro
5.243,70 Euro
10.000,-- Euro

Fortsetzung Beispiel B)


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Ehemann
Ehefrau
Gesamt
Anteil lt. Aufteilung
5.676,-- Euro
7.459,-- Euro
13.135,-- Euro
anzurechnen:
Steuerabzugsbeträge
- 2.000,-- Euro
- 3.635,-- Euro
- 5.635,-- Euro
Zahlungen nach dem Aufteilungsstichtag [2]
- 117,50 Euro
- 117,50 Euro
- 235,-- Euro
zu zahlen
3.558,50 Euro
3.706,50 Euro
7.265,-- Euro

Fortsetzung Beispiel C):


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Ehemann
Ehefrau
Gesamt
Anteil lt. Aufteilung
13.881,-- Euro
9.254,-- Euro
23.135,-- Euro
anzurechnen:
Steuerabzugsbeträge
- 2.000,-- Euro
- 3.635,-- Euro
- 5.635,-- Euro
aufgeteilte VZ
- 4.500,-- Euro
- 3.000,-- Euro
- 7.500,-- Euro
Zahlungen nach Aufteilungsstichtag [3]
- 117,50 Euro
- 117,50 Euro
- 235,-- Euro
- 2.500,-- Euro
zu zahlen
4.763,50 Euro
2.501,50 Euro
7.265,-- Euro

Anlage 2 (Muster eines Aufteilungsbescheids)


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Finanzamt B
Ort, Datum
St.-Nr. XX-XXX-XXXXX
Name
Straße Hausnummer
Ort

Aufteilungsbescheid

Auf Antrag des/der ____________________ vom _______________ wird die rückständige Einkommensteuer _____ gem. §§ 268 ff. Abgabenordnung -AO- wie folgt aufgeteilt:


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1.
Aufteilungsstichtag gem. § 276 Abs. 1 oder 2 AO: [4]
2.
Betrag, der aufzuteilen ist:
am Aufteilungsstichtag rückständig
gem. § 276 Abs. 3 und 4 AO in die Aufteilung
einzubeziehen:
Steuerabzugsbeträge
getrennt festgesetzte und entrichtete
Vorauszahlungen
Säumniszuschläge
Zinsen
Verspätungszuschläge
Summe

3. Aufteilung

Der Aufteilungsmaßstab ergibt sich aus dem Verhältnis der bei der Durchführung fiktiver getrennter Veranlagungen (§§ 26, 26a Einkommensteuergesetz EStG) für die einzelnen Gesamtschuldner festzusetzenden Steuer.


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Fiktive Steuer für A
Fiktive Steuer für B
Summe
A
B
in Euro
in Euro
Anteil am aufzuteilenden Betrag:
Darauf werden angerechnet (§ 276 Abs. 6 AO)
Steuerabzugsbeträge
getrennt festgesetzte und entrichtete Vorauszahlungen
Zahlungen nach dem Aufteilungsstichtag
zu zahlender (+) bzw. überzahlter (-) Betrag
Rechtsbehelfsbelehrung: (Text Einspruch) [5]
(Unterschrift)

Senator für Finanzen Bremen v. - S 0520 – 172 – 2293

Fundstelle(n):
EAAAA-80917

1Kirchensteuer, soweit diese von den Landesfinanzbehörden verwaltet wird (vgl. § 9 i.V.m. § 7 KiStG)

2Der Arbeitslohn der Ehefrau wurde wegen der Rückstände der Ehegatten gepfändet. Die Zahlung erfolgte zwar aus Mitteln der Ehefrau, es ist aber nicht ersichtlich, dass der Drittschuldner nur die Steuerschuld der Ehefrau tilgen wollte. Die Zahlung wird daher auf die Ehegatten verteilt (vgl. Tz. 7).

3Aufteilungsstichtag ist der Tag der Veranlagung. Der Antrag auf Aufteilung war bereits für die Vorauszahlungen, also vor Einleitung der Vollstreckung gestellt. Es war davon auszugehen, dass der Ehemann die freiwillige Zahlung nach Veranlagung nur auf eigene Rechnung leisten wollte.

4Zutreffende Vorschrift angeben

5Gültigen Text verwenden