§ 93 AO Belehrung zu Benennungsverlangen bei Verdacht einer straf- oder bußgeldbewehrten Vorteilszuwendung I. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG
( -, BStBl 2002 I S. 1031)
Mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG I. d. F. des Jahressteuergesetzes 1996 vom (BGBl 1995 I S. 1250) wurde erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 1996 der Betriebsausgabenabzug hinsichtlich Bestechungsgeldern, Schmiergeldzahlungen und ähnlichen Zuwendungen eingeschränkt. Kern der Regelung war es, die Abzugsmöglichkeit bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung des Zuwendenden oder Empfängers oder einer Einstellung (nach §§ 153 ff. StPO) zu versagen.
Durch die Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001 vom (BGBl 1999 I S. 402) greift das Abzugsverbot bereits dann ein, wenn die Zuwendung von Vorteilen eine rechtswidrige Tat darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Ein schuldhaftes Verhalten des Zuwendenden oder dessen Verurteilung oder eine Einstellung des gegen ihn gerichteten Verfahrens ist nicht mehr erforderlich; auch auf die Verfolgbarkeit kommt es grundsätzlich nicht an.
Zur Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG ist das - ergangen, das im BStBl 2002 I S. 1031 ff. veröffentlicht wurde.
Gem. Abschn. II Tz. 30 des vorgenannten BMF-Schreibens hat die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen bei Benennungsverlangen nach § 160 AO und bei sonstigen Mitwirkungsverlangen nach § 93 AO, die vermutete straf- bzw. bußgeldbewehrte Vorteilszuwendungen (Schmiergeldzahlungen) zum Gegenstand haben, über die ggf. eintretende Mitteilungspflicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 3 EStG, die Möglichkeit der straf- bzw. bußgeldrechtlichen Selbstbelastung und das dann bestehende Zwangsmittelverbot zu belehren.
Die OFD bittet hierfür künftig folgende Belehrungstexte zu verwenden, die in die UNIFA-TV aufgenommen werden:
Belehrung zu einem Mitwirkungsverlangen nach § 93 AO I. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 3 EStG bei vermuteter straf- bzw. bußgeldbewehrter Vorteilszuwendung
”Die Finanzverwaltung ist verpflichtet, den Verdacht einer straf- oder bußgeldbewehrten Vorteilszuwendung der Staatsanwaltschaft bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 3 EStG). Ich weise Sie daher darauf hin, dass Sie sich durch die angeforderte Auskunft möglicherweise straf- oder bußgeldrechtlich selbst belasten und dass deshalb dieses Mitwirkungsverlangen nicht erzwungen werden kann.”
Belehrung zu Benennungsverlangen nach § 160 AO bei vermuteter straf- bzw. bußgeldbewehrter Vortellszuwendung
”Die Finanzverwaltung ist verpflichtet, den Verdacht einer straf- oder bußgeldbewehrten Vorteilszuwendung der Staatsanwaltschaft bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 3 EStG). Ich weise Sie daher darauf hin, dass Sie sich durch die angeforderte Auskunft möglicherweise straf- oder bußgeldrechtlich selbst belasten.
Das Benennungsverlangen ist nicht selbständig anfechtbar und nicht erzwingbar. Kommen Sie diesem Benennungsverlangen nicht nach, sind die hiervon erfassten Ausgaben bzw. Schulden in der Regel steuerlich nicht zu berücksichtigen.”
OFD Magdeburg v. - S 0230 - 6 - St 251
Fundstelle(n):
XAAAA-80886