§ 31b AO Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche
§ 31b AO bietet eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen mitzuteilen, die auf ein Geldwäschedelikt schließen lassen.
Damit sind die Finanzbehörden verpflichtet, den für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Stellen die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse auf deren Ersuchen mitzuteilen. Die ersuchenden Stellen haben in ihrer Anfrage zu versichern, dass die erbetenen Daten für Ermittlungen und Aufklärungsarbeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche erforderlich sind.
Eine bestimmte Form für die Auskunftsersuchen und die Erteilung der Auskünfte ist nicht erforderlich. Bei Zweifeln an der Identität des Auskunftsersuchenden haben sich die Finanzbehörden vor der Auskunftserteilung über dessen Identität auf geeignete Weise zu vergewissem.
Werden dem Finanzamt im Rahmen des Besteuerungsverfahrens Anhaltspunkte für ein Geldwäschedelikt bekannt, ist es zu einer Mitteilung an die zuständigen Stellen ebenfalls nach § 31b AO verpflichtet.
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung derartiger Fälle bittet die OFD sowohl in den Fällen, in denen Anfragen beim Finanzamt eingehen als auch in den Fällen, in denen das Finanzamt von sich aus die entsprechenden Stellen vom Verdacht des Vorliegens einschlägiger Sachverhalte unterrichten will, die Sonderprüfgruppe für Geldwäsche und organisierte Kriminalität (GewOK) - ggf. telefonisch - zu verständigen. Hierzu wird verwiesen auf die Verfügungen der St 355 und der .
Die Sonderprüfgruppe für Geldwäsche und organisierte Kriminalität (GewOK) ist für den Bereich der OFD München bei der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts München I, für den Bereich der OFD Nürnberg bei der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Nürnberg-Süd angesiedelt.
Eine Unterrichtung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bei Vorliegen eines strafprozessualen Anfangsverdachts erfolgt durch die GewOK.
Zuständige Strafverfolgungsbehörde für die Bekämpfung der Geldwäsche sind je nach Oberlandesgerichtsbezirk:
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht .München, 80097 München:
Ltd. Oberstaatsanwalt Nötzel, Tel.: 089/5597-4469
Oberstaatsanwalt Ettenhofer, Tel.: 089/5597-4470
Oberstaatsanwältin Nieder, Tel.: 089/5597-4471
Vertretung: gegenseitig
Telefax: 089/5597-4159
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Nürnberg, 90429 Nürnberg:
Buchstaben A-K: Oberstaatsanwalt Wahl, Tel.: 0911/321-2669
Buchstaben L-Z: Oberstaatsanwalt Hüttner, Tel.: 0911/321-2661
Vertretung: gegenseitig
Telefax: 0911/321-2873
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Bamberg, 96045 Bamberg:
Für die Landgerichtsbezirke Bamberg, Bayreuth, Coburg und Hof; Oberstaatsanwältin Dr. Aulinger, Tel.: 0951/833-1413
Für die Landgerichtsbezirke Aschaffenburg, Schweinfurt und Würzburg: Oberstaatsanwalt Schmitt, Tel.: 0951/833-1414
Vertretung: gegenseitig
Telefax: 0951/833-1440
Zugleich sollte in jedem Fall auch das Bayerische Landeskriminalamt, Sachgebiet 632, GFG Bayern (Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe Polizei/Zoll), Postfach , 80602 München unterrichtet werden:
Erster Kriminalhauptkommissar Reiner, Tel. 089/1212-1632
Vertreter: Erster Kriminalhauptkommissar Boxleitner, Tel. 089/1212-4060
Telefax: 089/1212-4072
Nach § 11 Abs. 1 S. 1 GwG ist eine Kopie der Anzeige an das Bundeskriminalamt, Referat OA 14, Zentralstelle für Verdachtsanzeigen, 65173 Wiesbaden, Tel. 0611/55 14545, Telefax:0611/55 45300 zu übermitteln.
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 0133 - 1 St 311
OFD Nürnberg v. - S 0133 - 1/St 24
Fundstelle(n):
KAAAA-80873