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OFD Berlin - StD 107 - O 2200 - 25/98

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Steuerklärungen und sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV)

Rundverfügung Nr. 41/2000, Org.-Nr. 696, vom nebst der Schnellmitteilungen vom und , alle Az. w.o.

1. Ausgangslage

Die Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung (StADÜV) vom (BStBl 1998 II S. 1292) ist durch die neue Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) vom , veröffentlicht im BGBl 2003 I S. 139-141, in Kraft seit dem , ersetzt worden.

Danach können Steuerpflichtige oder beauftragte Dritte u.a. die folgenden Steueranmeldungen über Datenfernübertragung übermitteln:

1. Steueranmeldungen nach § 18 Abs. 1 bis 2a und 4a des UStG,

2. Anträge auf Dauerfristverlängerung und Anmeldungen von Sondervorauszahlungen nach § 18 Abs. 6 des UStG i.V.m. den §§ 46 bis 48 der UStDV

3. Steueranmeldungen nach § 41 a des EStG.

2. Voraussetzungen

Die Anwendung des Datenübermittlungsverfahrens setzt voraus, dass der Steuerpflichtige auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck eine eigenhändig unterschriebene Teilnahmeerklärung an das für ihn zuständige Finanzamt abgegeben hat (§ 6 StDÜV).

Die Teilnahmeerklärung ist in der Regel in den Software-Produkten enthalten bzw. wird unter www.elster.de im Bereich ”Infos und News”, ”Anmeldungssteuern”, zum Download bereit gestellt.

Eine nach § 12 StADÜV eingereichte Teilnahmeerklärung gilt auch weiterhin für das neue Verfahren. Eine erneute Erklärung nach § 6 StDÜV ist insoweit nicht erforderlich.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, steht eine über Datenfernübertragung abgegebene Steueranmeldung einer auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegebenen Steueranmeldung gleich.

3. Teilnahme des Steuerpflichtigen an der Datenübermittlung

Die Teilnahmeerklärung des Steuerpflichtigen ist formell zu prüfen. Danach ist über den Grundinformationsdienst der Zusatzkennbuchstabe DTU für USt-VA bzw. DTA für LSt-A zu speichern.

Im Übrigen wird auf die Regelungen in den Fächern 6 Teil 10 und 12 Teil 10 der DA-ADV Bln verwiesen, die zu gegebener Zeit aktualisiert werden.

4. Sonstiges

Die Datenlieferer müssen nunmehr keine Anträge auf Zulassung zur Datenlieferung (§ 8 StADÜV an die OFD) stellen. Die Software-Hersteller sind über die Änderungen informiert. Die bisherigen Vordrucke A 500-A 502 sind zu vernichten.

Die Rundverfügung Nr. 41/2000, Org.-Nr. 696, sowie die beiden Schnellmitteilungen sind als gegenstandslos anzusehen und werden hiermit aufgehoben.

OFD Berlin v. - StD 107 - O 2200 - 25/98

Fundstelle(n):
WAAAA-80856