BMF - IV D 4 -O 2200- 15/03 BStBl 2003 I S. 158

Automation in der Steuerverwaltung: Elektronische Übermittlung von Mitteilungen im Sinne des § 45d Einkommensteuergesetz, Sammelanträgen oder Zusammenfassenden Meldungen an das Bundesamt für Finanzen Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV -

Aufgrund des § 1 Abs. 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV - vom (BGBl I 2003 I S. 139) gilt für die elektronische Übermittlung von Mitteilungen im Sinne des § 45d Einkommensteuergesetz 2002 (EStG), Sammelanträgen oder Zusammenfassenden Meldungen Folgendes:

1. Art und Umfang der Datenübermittlung nach § 1 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung

(1)

Die elektronische Übermittlung ist zulässig, soweit Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen des Bundesamtes für Finanzen eine Datenübermittlung ermöglichen. Eine aktuelle Übersicht der möglichen Datenübermittlungen an das Bundesamt für Finanzen wird im Internet unter http://www.bff.bund.de veröffentlicht.

Hinsichtlich der technischen Bedingungen und Einzelheiten für die elektronische Übermittlung wird auf die ”Richtlinie Dateiübertragung Finanzverwaltung” vom (BStBl 1999 I S. 1055) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.

(2)

Der Zugang der elektronisch übermittelten Daten im Bundesamt für Finanzen hat hinsichtlich der Abgabefristen die gleiche Wirkung wie der Zugang der Zusammenfassenden Meldung auf Papier. Als Tag der Abgabe gilt der Tag, an dem das Bundesamt für Finanzen die Daten in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat (§ 87a Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung).

2. Ordnungsgemäße Bedienung der Schnittstellen

(1)

Die elektronische Übermittlung ist zulässig, soweit für die Datenübermittlung die nach § 1 Abs. 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß bedient werden. Eine ordnungsgemäße Bedienung der Schnittstellen ist bei

a)

Verstößen gegen die technischen Festlegungen (”Richtlinie Dateiübermittlung Finanzverwaltung”) sowie bei

b)

Fehlern im Datei- oder Schnittstellenaufbau oder in der Datendarstellung

nicht gegeben. In diesen Fällen gilt die elektronische Übermittlung als nicht erfolgt.

(2)

Sind Mängel bei der elektronischen Übermittlung aufgetreten und somit die Voraussetzungen des § 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung nicht erfüllt, ist der Datenlieferer umgehend zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

3. Bereitstellung von Schnittstellen

Inhalt und Aufbau der zu übertragenden Daten richten sich nach den jeweils aktuellen Datensatzbeschreibungen, die das Bundesamt für Finanzen unter http://www.bff.bund.de bereitstellt.

Aus Sicherheitsgründen werden die zur elektronischen Datenübermittlung benötigten Programmschnittstellen sowie die dazugehörige Dokumentation in einem geschützten Bereich des Internets bereitgestellt. Der Zugang wird Personen, die eine Herstellung von Programmen zur Datenübermittlung nach § 1 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung beabsichtigen, auf Antrag gewährt. Informationen dazu stellt das Bundesamt für Finanzen unter http://www.bff.bund.de bereit.

Der Antrag auf Zugang ist abzulehnen, wenn berechtigte Zweifel bestehen, dass Programme zur Datenübermittlung nach § 1 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung hergestellt werden sollen.

4. Besonderheiten bei der Übermittlung von Sammelanträgen

Die Zulassung zum Sammelantragsverfahren bedarf einer gesonderten Genehmigung durch das Bundesamt für Finanzen. Die bisher im Rahmen der Sammelantrags-Datenträger-Verordnung - SaDV - erteilten Zulassungen behalten auch bei einer Datenübermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung ihre Gültigkeit. Der Wechsel von der Datenträgerübermittlung zur elektronischen Übermittlung ist dem Bundesamt für Finanzen frühzeitig anzukündigen. Bei neuen Anträgen erteilt das Bundesamt für Finanzen die Zulassung wie bisher durch schriftlichen Verwaltungsakt.

Die Zulassung kann auf Antrag des Sammelantragstellers oder aus wichtigem Grund widerrufen werden, wenn die übermittelten Daten wiederholt Mängel aufweisen, die zu einer erheblichen Störung des Arbeitsablaufes beim Bundesamt für Finanzen führen.

5. Besonderheiten bei der Übermittlung Zusammenfassender Meldungen

Soll abweichend von § 87a Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung auf eine qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden, ist nach § 6 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung die Teilnahme vom Steuerpflichtigen gesondert zu erklären. Ein entsprechender Vordruck wird im Internet unter http://www.bff.bund.de bereitgestellt. Die Erklärung ist spätestens 14 Tage vor Beginn der Datenübermittlung beim Bundesamt für Finanzen abzugeben, da vom Bundesamt für Finanzen für die Datenübermittlung ein Merker über die Teilnahme gespeichert wird.

Eine erneute Teilnahmeerklärung des Steuerpflichtigen nach § 6 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung ist nicht erforderlich, wenn sich die eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme ändern.

Die Teilnahme am elektronischen Verfahren ist nicht fest an einen Datenlieferer gebunden, ein alleiniger Wechsel des Datenlieferers ohne Änderung des Umfangs der Datenübermittlung erfordert keine erneute Teilnahmeerklärung.

Sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung erfüllt, so werden Zusammenfassende Meldungen, die über Datenfernübertragung übermittelt werden, im automatisierten Verfahren ohne Rücksicht darauf entgegengenommen, ob die übermittelte Zusammenfassende Meldung einen Zeitraum betrifft, der vor oder nach dem Tage liegt, an dem die Erklärung des Steuerpflichtigen i.S.d. § 6 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung beim Bundesamt für Finanzen eingegangen ist.

Wird eine Zusammenfassende Meldung ohne qualifizierte elektronische Signatur elektronisch übermittelt und liegt dem Bundesamt für Finanzen keine Erklärung im Sinne des § 6 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vor, so ist der Steuerpflichtige aufzufordern, die Erklärung im Sinne des § 6 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung nachzuholen, weil bei fehlender qualifizierter elektronischer Signatur und fehlender Erklärung die übermittelten Daten nicht als Zusammenfassende Meldung gelten. Darüber hinaus ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er die Zusammenfassende Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen hat.

6. Übergangsregelungen

Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung ersetzt die Verordnung über die Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern - ZMDV - vom , BGBl 1993 I S. 726, die Freistellungsauftrags-Datenträger-Verordnung - FSADV - vom sowie die Sammelantrags-Datenträger-Verordnung - SaDV - vom .

Um für den Übergang auf die Datenübermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung ausreichend Zeit zur Verfügung zu haben, wird vom Bundesamt für Finanzen bis zum nicht beanstandet, wenn die Daten noch nach den Festlegungen der bisher geltenden Verordnungen in Verbindung mit der jeweils aktuellen Datensatzbeschreibungen übermittelt werden. Eine Neuzulassung zum Datenträgeraustausch-Verfahren ist grundsätzlich nicht mehr möglich.

Sollte eine elektronische Übermittlung nicht wirtschaftlich erscheinen (z.B. zu geringe Übertragungsbandbreite bei größeren Datenmengen), kann in Abstimmung mit dem Bundesamt für Finanzen auch über den hinaus die Übermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern nach den Festlegungen der bisher geltenden Verordnungen in Verbindung mit der jeweils aktuellen Datensatzbeschreibung vorgenommen werden.

BMF v. - IV D 4 -O 2200- 15/03

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 158
NAAAA-80846