§ 26 AO Örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung verstorbener natürlicher Personen sowie in Verschmelzungsfällen [1]
1 Örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung verstorbener natürlicher Personen
Die örtliche Zuständigkeit für die Einkommensbesteuerung des Erblassers richtet sich nach § 19 AO. Danach ist das Wohnsitzfinanzamt der zu besteuernden Person örtlich zuständig. Stirbt diese Person, tritt mangels einer Veränderung der die örtliche Zuständigkeit begründenden Umstände kein Zuständigkeitswechsel ein.
1.1 Beim Tod eines Ehegatten und anschließender Wohnsitzverlegung des anderen Ehegatten tritt somit nur für den überlebenden Ehegatten ein Zuständigkeitswechsel ein (§ 26 AO).
Dies gilt auch im Falle der Zusammenveranlagung. Zwar werden nach § 26 b EStG die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt. Dies betrifft jedoch nur die Technik der Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Steuersubjekt nach § 1 EStG bleibt jeder einzelne Ehegatte.
Gegen zusammenveranlagte Ehegatten, die nach § 44 Abs. 1 AO Gesamtschuldner sind, kann zwar ein zusammengefasster Steuerbescheid ergehen. Ein in Form des § 155 Abs. 3 AO ergangener Zusammenveranlagungsbescheid enthält jedoch zwei inhaltlich und verfahrensrechtlich selbstständige, nur der äußeren Form nach zusammengefasste Verwaltungsakte [2].
Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass für die Zusammenveranlagung der Ehegatten zwei Finanzämter örtlich zuständig sind. Um dies zu vermeiden, hat in diesen Fällen das nunmehr für den überlebenden Ehegatten örtlich zuständig gewordene Finanzamt die Besteuerung auch für den verstorbenen Ehegatten zu übernehmen (Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 25 Satz 1 letzter Halbsatz AO).
2 Örtliche Zuständigkeit in Verschmelzungsfällen
Bei einer Verschmelzung von Gesellschaften ist das für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft örtlich zuständige Finanzamt auch für die Besteuerung der untergehenden Gesellschaft zuständig, sobald eines der Finanzämter von der Verschmelzung erfährt (§ 26 Satz 1 AO). Dies schließt es nicht aus, dass das bisher zuständige Finanzamt ein bereits begonnenes Verfahren fortführt (§ 26 Satz 2 AO) oder die beteiligten Finanzämter eine Zuständigkeitsvereinbarung (§ 27 AO) treffen.
Das bisherige AO-Karteiblatt § 26 AO Karte 4 (Kontrollnummer 1252) ist auszusondern
OFD Hannover v. - S 0122 - 111 - StH 462 S 0122 - 41 - StO 321
Fundstelle(n):
FAAAA-80827