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Abgabenordnung; | Festsetzung von Säumniszuschlägen bei Ratenzahlung (§§ 227, 240, 258 AO)
Nach dem kann auch ohne das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung die Anforderung von Säumniszuschlägen sachlich unbillig sein, wenn dem Steuerschuldner Ratenzahlung als Maßnahme i.S. des § 258 AO eingeräumt wurde, um auf die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit für eine längere Zeitspanne Rücksicht zu nehmen (Anschluß an , BStBl 1985 II 489). Der Erlaß wird regelmäßig in der Weise zu begrenzen sein, daß der säumige Steuerschuldner jedenfalls in der Höhe durch Säumniszuschläge belastet bleibt, in der im Falle einer Aussetzung oder Stundung Aussetzungs- bzw. Stundungszinsen angefallen wären.