Bundesministerium der Finanzen - IV C 4 - S 0171 - 6/03 BStBl 2003 I 107

§ 52 AO Gemeinnützigkeitsrecht; Erfüllung des Merkmals der Unmittelbarkeit bei einer Tätigkeit als Hilfsperson


- IV C 4 - S 0171 - 119/02 -

Nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 zu § 57 AO, in der Fassung meines Schreibens vom (BStBl I S. 867) begründet ein Handeln als Hilfsperson keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit. Diese Auffassung ist neu. Im Hinblick darauf gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung dieser Anweisung Folgendes:

Bei Körperschaften, die bisher ausschließlich aufgrund einer Tätigkeit als Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit waren, reicht die Tätigkeit als Hilfsperson bis zum Veranlagungszeitraum 2003 einschließlich zur Begründung der Steuerbegünstigung aus. Vom Veranlagungszeitraum 2004 an ist auch bei diesen Körperschaften nach der o.a. Anweisung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu verfahren.

Bundesministerium der Finanzen v. - IV C 4 - S 0171 - 6/03

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 107
HAAAA-80822