§ 176 AO Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl I S. 630), geändert durch BMF-Schreben vom (BStBl I S. 190), vom (BStBl I S. 1232), vom (BStBl I S. 1549), vom (BStBl I S. 310), vom (BStBl I S. 504) und vom - IV A 4 - S 0062 - 1/02 - (BStBl I S. 64) und vom - IV A 4 - S 0052 - 11/02 - (BStBl I S. 639).
Die Vorschrift schützt das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Gültigkeit einer Rechtsnorm, der Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes oder einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift (z. B. EStR). Unter Aufhebung und Änderung ist jede Korrektur einer Steuerfestsetzung nach §§ 164, 165, 172 ff. oder nach den Einzelsteuergesetzen zu verstehen (vgl. Nr. 3 vor §§ 172 bis 177), aber nicht die Berichtigung nach § 129.
Bei Änderung der Steuerfestsetzung ist so vorzugehen, als hätte die frühere für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsauffassung nach wie vor Gültigkeit. ist z. B. eine Steuer unter Vorbehalt der Nachprüfung lestgesetzt worden (§ 164), so muss eine dem Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung des BFH, die bei der Vorbehaltsfestsetzung berücksichtigt worden war, auch dann weiter angawendet werden, wenn der BFH seine Rechtsprechung zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert hat.
Hat der Steuerpflichtige die bisherige Flechtsprechung seinen Steuererklärungen stäischweigend und für das Finanzamt nicht erkennbar zugrunde gelegt, gilt der Vertrauensschutz nur, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Finanzbehörde mit der Anwendung der Rechtsprechung einverstanden gewesen wäre Das Einverständnis ist immer dann zu unterstellen, wenn die Entscheldung im Bundessteuerblatt veröflentlicht worden war und keine Verwaltungsanweisung vorlag, die Rechtsprechung des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Es vorstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Steuerpflichtige auf Grund einer Rechtsprechungsänderung die Aufhebung eines ihn balastenden Bescheides fordert und erreicht und später geltend macht, er habe auf die Anwendung der früheren Rechtsprechung vertraut und sei nicht bereit, die für ihn negativen Folgen der Rechtsprechungsänderung hinzunehmen. Dies gilt zumindest insoweit, als der der Rechtsprechungsänderung Rechnung tragende Änderungsbescheid im Ergebnis zu keiner höheren Belastung des Steuerpflichtigen führt (vgl. BStBl II S. 764).
Wegen der sinngemäßen, eingeschränkten Anwendung des § 176 auf Neuveranlagungen der Vermögensteuer siehe § 16 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VStG, auf Neuveranlagungen der Grundsteuermessbeträge siehe § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG sowie auf Fortschreibungen der Einheitswerte siehe § 22 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BewG.
OFD Hannover v. - S 0012 - 3 - StH 462 S 0012 - 1 - StO 321
Fundstelle(n):
GAAAA-80776