Anzeigepflichten bei Auslandsbeziehungen gem. § 138 Abs. 2 und 3 AO; hier: - Neufassung des Vordrucks BfF 2
- Sanktionen bei Verstößen gegen die Anzeigeverpflichtung
- Organisatorische Maßnahmen zur Weiterleitung der Mitteilungen
Rdvfg. vom - S 1340 A - St 34 1
1 Anlage
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das auf Folgendes aufmerksam gemacht:
”I. Anzeigepflichten nach § 138 Abs. 2 der Abgabenordnung
Nach § 138 Abs. 2 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck das Folgende anzuzeigen:
Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
die Beteiligung an ausländischen Personengesellschafen oder deren Aufgabe oder Änderung;
den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft. Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens zehn vom Hundert oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 vom Hundert am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt.
Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten aller Beteiligungen sind die Anschaffungskosten von früher erworbenen Beteiligungen einzubeziehen.
Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis nach Vordruck BfF 2 abzugeben (§ 138 Abs. 3 AO) Es bestehen keine Bedenken, wenn ein Steuerpflichtiger, davon abweichend, einmal monatlich alle meldepflichtigen Ereignisse eines Kalendermonats gesammelt anzeigt.
II. Beachten der Anzeigepflichten
Die Anzeigepflichten dienen der rechtzeitigen steuerlichen Erfassung und Überwachung grenzüberschreitender Sachverhalte. Auf die Erfüllung der Anzeigepflichten ist nachdrücklich zu achten.
III. Bußgeld wegen Steuergefährdung
Wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Anzeigepflicht nach § 138 Abs 2 AO nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO, die vorbehaltlich des § 378 AO mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.
Bei Verstößen gegen die Anzeigepflichten ist die zuständige Straf- und Bußgeldsachenstelle einzuschalten. Die Anzeigepflicht kann auch mit Zwangsmitteln nach § 328 AO durchgesetzt werden.
IV. Informationsfluss zum Bundesamt für Finanzen
Die Veranlagungsstellen der Finanzämter werten Meldungen auf Vordruck BfF 2 aus und leiten eine Durchschrift dem Bundesamt für Finanzen (Informationszentrale Ausland) zu.
Das Bundesamt für Finanzen sammelt die Informationen und wertet sie aus (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 Finanzverwaltungsgesetz).”
Zusatz der OFD:
Durch das UntStFG vom (BGBl. I S. 3858) wurde mit Wirkung vom § 138 Abs. 2 AO geändert und § 138 Abs. 3 AO neu gefasst. Der bisherige Vordruck ”Meldung über Beteiligungen - BfF 2” musste an die Gesetzeslage angepasst werden.
Die drucktechnische Neufassung der Vordrucke hat die OFD veranlasst. Bis zur Neuauflage können die in der Anlage beigefügten Vordrucke als Kopiervorlage verwendet werden. Die Vordrucke stehen zusätzlich auf der Homepage des Bundesamts für Finanzen (bff-online.de) im PDF-Format als Download zur Verfügung. Die bisherigen Vordrucke sind nicht mehr zu verwenden und können vernichtet werden.
Es wurde festgestellt, dass die Steuerpflichtigen in großem Umfange der Meldepflicht nicht nachkommen. Eine vollständige und rechtzeitige Mitteilung der Auslandsbeteiligungen sowie die anschließende Sammlung und Auswertung durch das Bundesamt für Finanzen sind z. B. für das frühzeitige Erkennen von Verlagerungsstrategien multinational tätiger Unternehmen unerlässlich. Nur auf diese Weise wird ggf. der nationale Gesetzgeber in die Lage versetzt, unverzüglich hierauf zu reagieren.
Die OFD bittet daher, künftig der Meldeverpflichtung mehr Beachtung zu schenken und festgestellte Verstöße gegen die Anzeigeverpflichtung gem. § 379 Abs. 2 i. V. m Abs. 4 AO mit Geldbußen zu ahnden.
Von der Mitteilung ”BfF 2” (siehe Anlage) sind vom Steuerpflichtigen zwei Ausfertigungen ausgefüllt beim Finanzamt einzureichen. Eine Ausfertigung der Mitteilung bitte ich an das zuständige Außensteuer-Zentralfinanzamt bzw. innerhalb der Zentralfinanzämter der jeweils zuständigen Veranlagungsstelle zuzuleiten. Diese Stelle prüft, ob eine Zugriffsbesteuerung nach §§ 7 ff AStG in Frage kommt und leitet die Mitteilung unmittelbar an das Bundesamt für Finanzen weiter.
Die Rundverfügung vom - S 1340 A - St 34 1 ist hierdurch überholt.
Anlage
Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r),
gem. § 138 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit nachstehendem Vordruck folgendes anzuzeigen
Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;
den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft. Personenvereinigung und Vermögensmassen (i.S.d. § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes), wenn Sie damit
unmittelbar mindestens zu 10 v.H.,
mittelbar mindestens zu 25 v.H. am Kapital oder Vermögen dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt sind
oder
die Summe der Anschaffungskosten aller Ihrer Beteiligungen mehr als 150 000 EURO beträgt.
Haben Sie keinen ausländischen Betrieb / ausländische Betriebstätte gegründet bzw. erworben und haben Sie keine der obengenannten Beteiligungen, so kreuzen Sie bitte das für diesen Fall vorgesehene Feld der Meldung an.
Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Der Vordruck ist gut lesbar auszufüllen und doppelt einzusenden. Weitere Vordrucke für die Mitteilung können bei Bedarf angefordert werden.
Die mit dieser Mitteilung angeforderten Daten werden aufgrund der § 137 ff., 149 ff. AO erhoben. Die vorsätzliche oder leichtfertige Nichtanzeige eines meldepflichtigen Ereignisses stellt eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 379 Absatz 2 AO dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EURO geahndet werden. Die Anzeigepflicht kann mit Zwangsmitteln nach § 328 AO durchgesetzt werden.
Weitere Hinweise zum Ausfüllen des Vordrucks können Sie den Erläuterungen auf der Rückseite entnehmen, Sollten Sie noch Fragen zu diesem Vordruck haben, helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Finanzamtes gerne weiter.
Bitte beachten Sie, dass auch eine Steuererklärungspflicht nach § 18 Absatz 3 Außensteuergesetzt bestehen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Finanzamt
Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 1300 A - St 34 3
Fundstelle(n):
IAAAA-80719