Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die „interne” Betriebsveräußerung durch Übertragung von Unternehmen auf Kapitalgesellschaften
I. Einführung
Nach geltendem Recht werden Betriebsveräußerungen beim Veräußerer in dreifacher Hinsicht steuerrechtlich privilegiert, und zwar durch Nichteinbeziehung in den Gewerbeertrag (Abschnitt 40 GewStR), durch die Tarifvergünstigung nach §§ 16, 34 EStG und die Anwendung des Veräußerungsfreibetrages nach § 16 EStG. Diesen Vergünstigungen für die aufgedeckten stillen Reserven stehen auf der Erwerberseite Abschreibungsmöglichkeiten für die Anschaffungskosten gegenüber, die den gewerbesteuerpflichtigen, tarifbesteuerten gewerblichen Gewinn mindern. Die gezielte Ausschöpfung des Steuergefälles liegt nahe, wenn Betriebe (oder Teilbetriebe bzw. Mitunternehmeranteile) zwischen nahestehenden Personen übertragen werden. Der klassische Fall ist die Übertragung eines Betriebs an eine Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter der Übertragende ist. Man kann hier von einer wirtschaftlichen Personenidentität des Veräußerers mit dem Erwerber sprechen, folglich aus diesem Blickwinkel von einer „internen„ Betriebsveräußerung, obwohl zivilrechtlich und nach außen erkennbar eine Betriebsveräußerung auf einen anderen Rechtsträger erfolgt.
Die folgenden Erörterungen beschränken sich auf die steuerrechtlichen ...