Stehen die Art. 18 (vormals Art. 12 EGV) und 49 (vormals Art. 43 EGV) AEUV einer nationalen Regelung entgegen, die, wie Art. 30 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes Nr. 724 vom in seiner zeitlich vor den Änderungen durch das Gesetz Nr. 296 vom anwendbaren Fassung, von der Regelung über die Verhinderung von Steuervermeidung durch Mantelgesellschaften - die auf der Festlegung von mit dem Wert bestimmter Betriebsgüter korrelierender Mindeststandards für Erträge und Einnahmen beruht, deren Nichterreichen ein symptomatisches Indiz für den nicht operativen Charakter der Gesellschaft darstellt und zur Festlegung eines vermuteten steuerbaren Einkommens führt - nur Gesellschaften und Einheiten, deren Anteile auf regulierten italienischen Märkten gehandelt werden, nicht aber Gesellschaften und Einheiten, deren Anteile auf regulierten ausländischen Märkten gehandelt werden, sowie Gesellschaften, die diese notierten Gesellschaften und Einheiten kontrollieren oder - auch indirekt - von ihnen kontrolliert werden, ausnimmt?
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