Landesamt für Steuern Niedersachsen - S 7418-53-St 186

Frist zur Abgabe der Optionserklärung nach § 24 Abs. 4 UStG

Umfang der Optionserklärung nach § 24 Abs. 4 UStG

1. Frist zur Abgabe der Optionserklärung nach § 24 Abs. 4 UStG

Gem. § 24 Abs. 4 UStG kann der Unternehmer spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes besteuert werden sollen.

Diese Frist ist nicht verlängerbar (§ 24 Abs. 4 S. 5 UStG im Umkehrschluss). Als gesetzliche Frist, die nicht die Einreichung einer Steuererklärung betrifft, ist diese Frist auch nicht nach § 109 AO verlängerbar.

Fällt das Ende der Frist zur Abgabe der Optionserklärung jedoch auf einen Sonntag, Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 AO).

2. Umfang der Optionserklärung nach § 24 Abs. 4 UStG

Zu der Frage, welchen Umfang eine Optionserklärung nach § 24 Abs. 4 UStG bei betrieblichen Veränderungen innerhalb des Optionszeitraumes (Verkauf/Zukauf/Neuerwerb eines Betriebes) hat, bitte ich, folgende Auffassung zu vertreten:

§ 24 Abs. 4 UStG ist unternehmensbezogen auszulegen (der Unternehmer erklärt, dass seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes besteuert werden sollen). Die in § 24 Abs. 1 und 2 UStG enthaltene Bezugnahme auf den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient der Abgrenzung der Umsätze, die im Rahmen des Unternehmens einer besonderen Besteuerung unterliegen. Sie gibt keine Begründung für die Zulassung einer betriebsbezogenen Einzeloption. Innerhalb eines Besteuerungszeitraumes (§ 16 Abs. 1 UStG) kann daher nur eine einheitliche Besteuerung in Betracht kommen.

Für einen pauschalierenden Landwirt, der z. B.

a)

seinen bisherigen Betrieb veräußert und im selben Jahr einen neuen Betrieb erwirbt oder

b)

zu seinem eigenen Betrieb einen weiteren landwirtschaftlichen Betrieb erwirbt, für den der Veräußerer optiert hatte und bei dem er an diese Option gebunden ist (§ 24 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz UStG) bezieht sich die Option auf den gesamten Betrieb.

USt-Kartei ND:

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Die bisherige Karteikarte S 7418 Karte 2 (Kontroll-Nr. 535 ) ist auszusondern.

Kontroll-Nr. 1578

Landesamt für Steuern Niedersachsen v. - S 7418-53-St 186

Fundstelle(n):
USt-Kartei ND UStG § 24 Abs. 4 Fach UStG S 7418 Karte Karte 2 - Kontroll-Nr. 1578 -
UR 2021 S. 803 Nr. 20
CAAAH-97484