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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 1 K 513/18 EFG 2022 S. 261 Nr. 4

Gesetze: KStG § 27 Abs. 1 ; KStG § 27 Abs. 7; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 9

Gesonderte Feststellung des Einlagekontos einer Verbrauchsstiftung

Leitsatz

1. Leistungen einer Stiftung sind mit Gewinnausschüttungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbar und führen zu Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, wenn der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung Einfluss nehmen kann.

2. Für eine rechtsfähige Stiftung, die Leistungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG erbringen kann, ist ein steuerliches Einlagenkonto gemäß § 27 Abs. 1 i.V. mit Abs. 7 KStG festzustellen und dessen Bestand nach § 27 Abs. 2 KStG gesondert festzustellen.

3. Der Verbrauchsstock, also das Stiftungsvermögen einer Verbrauchsstiftung, ist anders als das Grundstockvermögen einer auf Dauer errichteten rechtsfähigen Stiftung nicht wie Nennkapital einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2022 S. 261 Nr. 4
ErbStB 2022 S. 70 Nr. 3
IAAAH-97443

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 15.06.2021 - 1 K 513/18

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