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Buchung von Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit Restlaufzeitdifferenzierung
Für Kapitalgesellschaften und diesen nach § 264a HGB für Zwecke des Rechnungswesens gleichgestellte Personengesellschaften besteht die Verpflichtung, im Jahresabschluss eine Aufgliederung der Verbindlichkeiten nach deren Restlaufzeit vorzunehmen. Sofern dies auf Kontenebene erfolgt – was nicht zwingend erforderlich ist –, sieht der SKR 04 hierfür eine spezielle Buchungslogik mit Hauptkonten und eine spezielle Konten-Gegenkonten-Logik zur Restlaufzeitdifferenzierung vor. Diese Konten- und Buchungslogik wird in diesem Buchführungs-Seminar dargestellt.
I. Restlaufzeitvermerke in der Handelsbilanz
Die Anforderungen an Restlaufzeitvermerke für Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz sind nur von Kapitalgesellschaften und nach § 264a HGB gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften verpflichtend zu beachten. Nach § 268 Abs. 5 Satz 1 HGB sind in der Bilanz Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und von mehr als einem Jahr bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken.
Dies wird von § 285 Nr. 1 Buchst. a HGB ergänzt, wonach im Anhang zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten zudem der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren zu beri...