Hochwasser | Hinweise für Offenlegungen (BfJ)
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) veröffentlicht Hinweise für Unternehmen, die vom Juli-Hochwasser 2021 betroffen sind. Die durch die Finanzbehörden gewährten Fristverlängerungen führen nicht zu einer Aussetzung der Offenlegungspflicht des § 325 HGB.
Das BfJ führt u.a. hierzu aus:
Die gesetzlichen Pflichten zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen gelten grundsätzlich auch für Unternehmen, die vom Hochwasser betroffen sind.
Eine Verlängerung der Fristen für die Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen ist zwar nicht möglich, aber eine Mitteilung von Unternehmen, die vom Hochwasser betroffen sind, wird im Verfahren berücksichtigt. Es soll dazu konkret erläutert werden, in welchem Umfang das Unternehmen vom Hochwasser betroffen ist und inwieweit das Unternehmen deshalb an der Offenlegung gehindert ist.
Für offene Vollstreckungsforderungen kann beim BfJ schriftlich die zeitlich befristete Stundung der Forderungen beantragt werden. Auch für diesen Fall soll konkret erläutert werden, in welchem Umfang das Unternehmen vom Hochwasser betroffen ist und wann mit der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs gerechnet wird.
Die durch die Finanzbehörden gewährten Fristverlängerungen für die Einreichung der Steuererklärungen 2019 führen nicht zu einer Aussetzung der Offenlegungspflicht des § 325 HGB. Die nach § 325 HGB offenzulegenden Rechnungslegungsunterlagen bilden die Grundlage für die – nachfolgende – Steuererklärung, § 5 Absatz 1 Satz 1 EStG. Etwaige durch das Finanzamt gewährte Fristverlängerungen zur Abgabe der Steuererklärung haben daher auf die handelsrechtliche Offenlegungspflicht und das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB keinen Einfluss.
Quelle: BfJ online (JT)
Fundstelle(n):
KAAAH-97289