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FG Münster | Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen im Konzern nach ausländischem Recht auch bei Zwischenschaltung
(1) § 1 Abs. 3 Nr. 3 bzw. Nr. 4 GrEStG findet auch Anwendung, wenn eine Gesellschaft ihre Anteile an einer Tochtergesellschaft auf eine andere Tochtergesellschaft überträgt. (2) Maßgeblich für die Prüfung, ob eine entsprechende Umwandlung nach § 6a Satz 2 GrEStG vorliegt, ist der besteuerte Erwerbsvorgang. (3) § 6a Satz 2 GrEStG findet keine Anwendung, wenn der Umstrukturierungsvorgang zum Teil nach dem Recht eines Drittstaates erfolgt. (4) Wäre der Erwerbsvorgang nach deutschem Recht nicht begünstigt, liegt hier auch keine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit vor.
Die [i]Verlängerung der Beteiligungskette schützt nicht vor der Grunderwerbsteuer in Irland ansässige Muttergesellschaft der Klägerin war über eine ebenfalls in Irland ansässige Tochtergesellschaft mittelbar an weiteren Gesellschaften beteiligt, die über inländischen Grundbesitz verfügten. Diese Struktur bestand seit jeden...