Online-Nachricht - Donnerstag, 16.12.2021

Körperschaftsteuer | Besteuerung von BgA und Eigengesellschaften von jPöR (BMF)

Das BMF hat zur den Auswirkungen des zu Verpachtungsbetrieben der öffentlichen Hand Stellung genommen ().

Hintergrund: Der BFH hat mit o. g. Urteil zum Fall eines Verpachtungs-BgA (§ 4 Absatz 4 KStG) entschieden, dass es zur Frage der Entgeltlichkeit allein auf das Tragen der wirtschaftlichen Last der Pachtzinsen durch den Pächter ankommt. Diese liege nicht vor, wenn der Pachtzins und ein dem Pächter gewährter Betriebskostenzuschuss in mindestens gleicher Höhe bei wirtschaftlicher Betrachtung in Abhängigkeit zueinander stehen. Auf eine rechtliche und tatsächliche Verknüpfung zwischen Pachtzins und Zuschuss kommt es nach Auffassung des BFH nicht an. Im Rahmen eines Obiter Dictums ist der BFH unter Hinweis auf seine Entscheidung vom - I R 56/15, BStBl 2017 II S. 498, zudem zu der Auffassung gelangt, dass auch das defizitäre Verpachtungsgeschäft eines Verpachtungs-BgA nicht die Voraussetzungen eines Dauerverlustgeschäfts i. S. v. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 7 Satz 2 KStG erfüllen kann (s. hierzu auch Strahl, Anmerkung zu , NWB CAAAH-69085).

Nun hat das BMF sein , BStBl I S. 1303 an diversen Stellen angepasst.

Hinweis: Die Grundsätze des neuen Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn die bisher geltenden Grundsätze bis zum angewandt werden.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB WAAAH-97220