Corona | Verlängerung der steuerlichen Unterstützungsmaßnahmen (BMF)
Das BMF hat den zeitlichen Anwendungsbereich des (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 9.4.2020) und dessen Ergänzungen v. (s. Online-Nachricht v. 26.5.2020) und v. (s. Online-Nachricht v. 21.12.2020) um ein Jahr verlängert.
Danach sind die Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen der Jahre 2020 und 2021 auch im Jahr 2022 zur Anwendung zu bringen.
Die Verlängerung gilt nicht für die Absätze 2 bis 4 unter Abschnitt VII. des BMF-Schreibens v. 9.4.2020 (BStBl I S. 498) in der Fassung des (BStBl I 2021 S. 57 NWB KAAAH-67043). Zu den umsatzsteuerlichen Regelungen verweist das BMF auf sein Schreiben v. - III C 2 - S 7030/20/10004 :004 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 4.12.2021).
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
NWB ZAAAH-97190