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NWB 50/2021 S. 3707

Corona | Endabrechnung Neustarthilfe gestartet

Nach Ablauf des Förderzeitraums sind die Empfänger der Neustarthilfe verpflichtet, eine Endabrechnung zu erstellen, wenn der Antrag (teil-)bewilligt wurde. Wurde die Neustarthilfe über einen prüfenden Dritten beantragt, muss auch die Endabrechnung über einen prüfenden Dritten eingereicht werden. Die Kosten hierfür werden bei der Endabrechnung nicht erstattet. Prüfende Dritte können die Endabrechnung der Neustarthilfe seit dem bis zum vornehmen. Sie erfolgt digital über die bekannten Antragswege. Es erfolgt sofort eine unverbindliche Rückmeldung, ob und ggf. wieviel vom Vorschuss zurückzahlen ist. Die Zahlung muss aber erst einen Monat nach Versand des Endabrechnungsbescheids der Bewilligungsstelle erfolgen. Für die Neustarthilfe Plus (Förderzeit...

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