Online-Nachricht - Mittwoch, 15.12.2021

Gewerbesteuer | Anteiliger Übergang eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf eine atypisch stille Gesellschaft (FG)

Der für eine GmbH festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust geht auf eine atypisch stille Gesellschaft über, soweit die GmbH an ihr beteiligt ist (,F; Revision anhängig, BFH-Az. IV R 25/21).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, die ein Bauunternehmen betreibt und als „Inhaberin des Handelsgewerbes mit zwei still beteiligten Gesellschaftern“ klagt. Durch die stille Beteiligung der beiden Gesellschafter am Handelsgewerbe der GmbH ist zum eine atypisch stille Gesellschaft entstanden. Für die GmbH war auf den ein vortragsfähiger Gewerbeverlust nach § 10a GewStG von knapp 500.000 € festgestellt worden.

Das Finanzamt lehnte es ab, diesen Gewerbeverlust auf die atypisch stille Gesellschaft zu übertragen. Lediglich auf Ebene der GmbH könne der Verlust vorgetragen werden. Demgegenüber machte die Klägerin geltend, dass die Verluste insoweit auf die atypisch stille Gesellschaft zu übertragen seien, als die GmbH als Inhaberin des Handelsgeschäfts an dieser beteiligt sei.

Das FG Münster gab der Klage statt:

  • Der zum für die GmbH festgestellte Verlust ist anteilig mit dem auf sie entfallenden Gewerbeertrag der atypisch stillen Gesellschaft zu verrechnen.

  • Die zunächst erforderliche Unternehmeridentität liegt in Bezug auf die GmbH vor. Die Einbringung des Betriebs einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft (bzw. atypisch stille Gesellschaft) stellt insoweit gerade keinen Unternehmerwechsel dar.

  • Die Personengesellschaft ist zwar Schuldnerin der Gewerbesteuer, Unternehmer ihres Betriebs sind aber ihre Gesellschafter. Lediglich in Bezug auf die beiden eingetretenen stillen Gesellschafter liegt ein partieller Unternehmerwechsel vor.

  • Darüber hinaus liegt auch die erforderliche Unternehmensidentität vor. Der vormals von der GmbH ausgeübte Gewerbebetrieb (Bauunternehmen) ist identisch mit dem Gewerbebetrieb der atypisch stillen Gesellschaft. Dieser ist im Ganzen übergegangen.

  • Die atypisch stillen Gesellschafter haben sich ausnahmslos am gesamten Handelsgewerbe der GmbH beteiligt. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die GmbH Inhaberin des Handelsgewerbes geblieben ist und auch als solche geklagt hat.

Hinweis:

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese ist beim BFH unter dem Az. IV R 25/21 anhängig. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht.

Quelle: FG Münster, Newsletter Dezember 2021 (il)

Fundstelle(n):
NWB HAAAH-97118