Grundlegende Reformen für Personengesellschaften durch KöMoG und MoPeG
1. Aufl. 2022
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Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) wird es Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften auf Antrag ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft, und ihren Gesellschaftern, wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt zu werden (vgl. § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG). Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die Auswirkungen der Optionsausübung einer Ober- bzw. Untergesellschaft einer doppelstöckigen Mitunternehmerschaftsstruktur.
I. Grundzüge des Optionsmodells
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts v. (BGBl 2021 I S.2050) besteht für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften gem. § 1a KStG ab dem VZ 2022 die Möglichkeit, auf Grund eines entsprechenden Antrags wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Korrespondierend hierzu werden dann die Gesellschafter einer optierenden Gesellschaft ertragsteuerlich wie die nicht persönlich haftenden Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft behandelt. Dies bewirkt einen Übergang von der Besteuerung nach dem Transparenzprinzip des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und der zweistufigen Einkünfteermittlung für die Gesellschaft und deren Mitunternehmer hin zu dem für Kapitalgesellschaften und deren G...