Finanzministerium Baden-Württemberg - 3 - S 6000 / 29

KraftStG Einstufung von „Trikes„ und „Quads„ in Emissionsklassen

Mit der Richtlinie 2002/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABl EG 2002 Nr. L 252 S. 20) wurden die Anforderungen an das Abgasverhalten von Krafträdern sowie von Dreirad- und Vierradfahrzeugen verschärft. Die dadurch bedingte Ergänzung der emissionsbezogenen Schlüsselnummern hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) mit Verlautbarung vom (VkBl. 2003 S. 27) bekannt gegeben. Hiemach kommen für drei- und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (”Trikes” bzw. ”Quads”) die neuen Emissionsschlüsselnummern ”09” und ”10” in Betracht.

In Abstimmung mit dem BMVBW wird gebeten, drei- und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge, die als Pkw zu besteuern sind (vgl. BStBl 2001 II S. 451) und denen nach den Eintragungen in den Fahrzeugpapieren die genannten emissionsbezogenen Schlüsselnummern zugeteilt sind, der Besteuerung mit den Steuersätzen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d KraftStG zu unterwerfen.

Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 6000 / 29

Fundstelle(n):
UAAAA-80634