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FG München Urteil v. - 7 K 3347/18 EFG 2022 S. 5 Nr. 1

Gesetze: AO § 51 Abs. 3 S. 2, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, BVerfSchG § 4, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3

Gemeinnützigkeit einer Vereinigung

Körperschaftsteuerbefreiung

Einstufung als „extremistisch”

Erwähnung im Verfassungsschutzbericht

Verfassungsmäßigkeit des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO

Leitsatz

1. Bedenken gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO bestehen nicht. Die Vorschrift entspricht dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit.

2. Der in § 51 Abs. 3 Satz 2 AO verwendete Begriff „extremistisch” kann in verfassungskonformer Weise als „verfassungsfeindlich” in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Organisation nach den Ausführungen des jeweiligen Verfassungsschutzberichts Bestrebungen im Sinne des § 4 BVerfSchG fördert.

3. Berichtet ein Verfassungsschutzbericht jahrelang unter einer eigenen Textziffer inhaltlich zu einer Gruppierung, liegt weder ein Verdachtsfall noch eine bloß beiläufige Erwähnung vor.

4. § 51 Abs. 3 Satz 2 AO erfordert zwar eine ausdrückliche Erwähnung im Verfassungsschutzbericht, aber keine wortwörtliche Bezeichnung als „extremistisch”.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2022 S. 5 Nr. 1
PAAAH-96943

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FG München, Urteil v. 27.09.2021 - 7 K 3347/18

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