Corona | Endabrechnung der Neustarthilfe für prüfende Dritte verfügbar (BMWi)
Seit Anfang Dezember sind die Endabrechnungen der Neustarthilfe-Anträge, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, für prüfende Dritte verfügbar. Diese Endabrechnungen sind bis zum einzureichen.
Hintergrund: Nach Ablauf des Förderzeitraums sind die Empfänger der Neustarthilfe dazu verpflichtet, eine Endabrechnung zu erstellen, wenn Ihr Antrag bewilligt oder teilbewilligt wurde. In der Endabrechnung müssen die tatsächlich erzielten Einkünfte im Förderzeitraum 2021 dem Referenzumsatz 2019 gegenüber gestellt werden. Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen.
Das BMWi führt zur Endabrechnung der Neustarthilfe weiterhin aus:
Empfänger der Neustarthilfe, die Ihren Antrag als Direktantrag gestellt haben und bereits eine Bewilligung oder Teilbewilligung erhalten haben, sind dazu verpflichtet, bis zum online eine Endabrechnung zu erstellen. Sie erhalten im Frühjahr 2022 einen Bescheid der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle mit Informationen, ob und wie viel Sie zurückzahlen müssen. Bei fehlerhaften Angaben besteht seit für Direktantragsteller die Möglichkeit, die Endabrechnung zurückziehen und komplett neu im Antragsportal einzureichen.
Die Frist für die etwaig anfallende Rückzahlung für die Neustarthilfe endet für Direktantragstellende am und für diejenigen, die über prüfende Dritte Anträge gestellt haben, einen Monat nach Versand des Bescheids.
Quelle: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (JT)
Fundstelle(n):
NWB WAAAH-96932