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Kürzung bei Mahlzeitengestellung auch in Fällen ohne erste Tätigkeitsstätte
Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass die Verpflegungspauschalen im Fall einer Mahlzeitengestellung auch dann nach § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG zu kürzen sind, wenn der Steuerpflichtige nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt. Wenig überraschend hat damit der für die Lohnsteuer zuständige VI. Senat des BFH – wie schon zuvor das FG Niedersachsen in erster Instanz – die Sichtweise der Finanzverwaltung bestätigt.
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Das nächste Urteil ist zur Lohnsteuer ergangen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Im Fall einer Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber sind die Verpflegungspauschalen auch dann zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt.
In § 9 Abs. 4a EStG ist geregelt: Wird einem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber – oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten – eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen. Für ein Frühstück um 20 % der Verpf...