Alt-Anlagen als Ersatzteillager im handelsrechtlichen Jahresabschluss
Eine der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie ist die weltweite Verschiebung der Lieferketten. Unzählige Produkte auch des täglichen Bedarfs sind nicht mehr ohne weiteres direkt lieferbar. Die regelmäßige Wartung und Instandhaltung maschineller Anlagen im produzierenden Gewerbe, aber auch technischer Anlagen für den Gebäudesektor wie etwa Wärmepumpen, werden durch lange Lieferzeiten erheblich erschwert. Und ein Ende dieses Zustands ist derzeit noch nicht einmal absehbar. Die Leistungsfähigkeit maschineller Anlagen dauerhaft zu erhalten, ist unter solchen Bedingungen fast eine Kunst und für ein Unternehmen auch schnell eine existenzielle Frage. Eine besondere Herausforderung bedeutet es, wenn der Maschinenpark schon älter ist und die Anlage und ihre Ersatzteile kaum noch produziert werden. Dieser Aufgabe widmet sich das sog. Obsoleszenzmanagement, abgeleitet von „obsolet“ für „veraltet, nicht mehr gebräuchlich“. Das Ziel ist, Produktionsausfälle zu vermeiden oder zu reduzieren und die nötigen Ersatzteile vorzuhalten oder zumindest beschaffen zu können. Häufig ist es aber unmöglich und viel zu teuer, die zahllosen Bauteile alle im Lager vorzuhalten. Eine der Alternativen dazu ist es, nicht mehr eingesetzte Maschinen des gleichen Typs als Ersatzteillager zu verwenden. In der Regel sind diese Anlagen in der Buchhaltung bereits abgeschrieben, verkörpern aber gleichwohl noch einen Nutzen. Welche Konsequenzen ergeben sich nun für den handelsrechtlichen Jahresabschluss durch diese Stilllegung ohne Anlagenabgang? Dr. Benjamin Roos geht der Frage in diesem Heft ab nach.
Außerdem lesen Sie: Im Buchführungs-Seminar ab erklärt BBK-Herausgeber StB/WP Wolfgang Eggert die Buchungen zur steuerlichen Eröffnungsbilanz nach der KöMoG-Option, falls bei einem Gesellschafter eine steuerliche Ergänzungsbilanz vorhanden ist und die Buchwerte fortgeführt werden sollen. Karl Sikora stellt Ihnen diesmal ab eine neue BGH-Entscheidung vor, die sich um die Berücksichtigung von finanziellen Leistungen Dritter dreht, um eine positive Fortbestehensprognose zu erreichen. Der BGH erlaubt es in sehr engen Grenzen, auch unverbindliche Drittbeiträge zu berücksichtigen; gleichwohl empfiehlt Karl Sikora dringend, nur rechtsverbindliche Beiträge einzuplanen und schließt deshalb seinen Beitrag mit einem Muster für eine harte Patronatserklärung. Tobias Teutemacher stellt ab die Checkliste für die Kassenführung 2022 beim Einsatz elektronischer Aufzeichnungssysteme vor; Berater finden das Mandanten-Merkblatt auch in der NWB Datenbank als Word-Dokument unter NWB PAAAE-89435.
Mit Ausgabe 24 beschließen wir den BBK-Jahrgang 2021; Redaktion und Verlag wünschen Ihnen fröhliche Weihnachten und einen guten Rutsch ins Jahr 2022!
Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
BBK 2021 Seite 1145
DAAAH-96908