Unzulässige Bezeichnung einer Firma als Architektenbüro durch einen Bautechniker
Leitsatz
1. Mit der Bezeichnung „Architektur“ wird der Eindruck erweckt, dass der Inhaber oder die maßgeblich Verantwortlichen eines Unternehmens Architekten sind oder jedenfalls im Übrigen in maßgeblicher Weise Architekten beschäftigt werden und Architektenleistungen im Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit stehen.
2. Die Begriffe „Büro für Architektur“ und „Architektenbüro“ sind geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck zu erwecken, dass der Werbende die von ihm angebotenen Planungsleistungen als eine zum Führen der Berufsbezeichnung „Architekt“ befugte Person erbringt.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 50/2021 S. 3706 NAAAH-96601
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