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Schadensersatzrecht; | Schmerzensgeld bei psychischen Gesundheitsschäden
Die Festsetzung von Schmerzensgeldern bei psychischen oder physischen Schäden ist rechtlich anders zu behandeln als die Festsetzung einer Entschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die Entschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung soll nicht nur dem Ausgleich des entstandenen Schadens dienen, sondern zugleich präventive Zwecke (Hemmeffekt für eine rücksichtslose Vermarktung der Persönlichkeit) erfüllen. Demgegenüber ist die Festsetzung der Höhe von Schmerzensgeldern durch solche präventiven Überlegungen nicht geprägt. In den Körperverletzungs- oder Schockschadensfällen im Zusammenhang mit der Haftung für Verkehrsunfälle spielt der Gedanke der Gewinnerzielungsabsicht naturgemäß keine Rolle. Auch ist im Regelfall nicht zu erwarten, dass von einer entsprechenden Erhöhung...