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Die Frage nach dem Corona-Impfstatus der Beschäftigten
Bundestag und Bundesrat haben am 18./ Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen. Die Änderungen sind in den wesentlichen Punkten am in Kraft getreten (vgl. Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. , BGBl 2021 I S. 4906). U. a. wurde § 28b IfSG, der Regelungen zu bundesweit einheitlichen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 enthält, ergänzt.
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Verpflichtung der Arbeitgeber zur Überwachung und Dokumentation
[i]Datenschutzrechtliche Folgen in Unternehmen weitgehend unbekanntDie Vorschrift auferlegt nunmehr Arbeitgebern weitreichende Kontroll- und Dokumentationspflichten hinsichtlich des Impfstatus der Beschäftigten (vgl. § 28b Abs. 3 IfSG). Die dafür erforderlichen Prozesse und Dokumentationen sind in den Unternehmen um den herum vorbereitet worden und werden seitdem umgesetzt. Weitgehend unbekannt scheinen allerdings die datenschutzrechtlichen Folgen aus § 28b Abs. 3 IfSG zu sein.
Datenschutzrechtliche Beurteilung des Impfstatus
Das Datenschutzregime der DSGVO unterliegt einem strengen – aber einfachen – Grundsatz. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten grds. verboten, es sei denn, einer...